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Eidgenössische Volksinitiative 'zur Rettung unserer Gewässer'

Status
Erledigt
Ergebnis
❌ In der Abstimmung abgelehnt
Unterschriftensammlung
1983-05-31 – 1984-12-01
Abstimmungsdatum
1992-05-17
Gültige Unterschriften
176,484
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative, indirekter Gegenentwurf
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
Art. 24octies und UeBest. BV

Anmerkung: Indirekter Gegenentwurf, Gewässerschutz-Gesetz vom 24.01.1991; AS 1992 1860.

Initiativtext

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 24octies (neu)

1Natürliche Gewässer und Gewässerabschnitte, die noch weitgehend ursprünglich sind, sind samt ihrem Uferbereich umfassend zu schützen.

2Eingriffe in naturnahe Gewässerabschnitte, die trotz bestehender Belastungen ihr ursprüngliches landschaftliches Erscheinungsbild und ihre ökologischen Funktionen weitgehend bewahrt haben, sind örtlich zu beschränken. Unzulässig sind Eingriffe zu Nutzungszwecken, die unmittelbar oder durch Folgewirkungen den ökologischen oder landschaftlichen Charakter von naturnahen oder von grösseren stark belasteten Gewässerabschnitten verändern.

3Belastete Gewässer und Gewässerabschnitte sind samt ihren Uferbereichen unter Berücksichtigung ihrer Zuflüsse und Vorfluter zu sanieren, sofern die Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes aus ökologischer oder landschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Die freie Fischwanderung sowie die natürliche Fortpflanzung der Tiere sind zu sichern.

4Eingriffe in Gewässer und ihre Uferbereiche sind schonend durchzuführen und auf das unerlässlich Nötige zu beschränken.

5Wasserbaupolizeiliche Eingriffe sind nur zulässig, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen oder von erheblichen Sachwerten sie zwingend erfordern.

6Bei neuen und bestehenden Stauhaltungen und Wasserentnahmen ist dauernd und auf der ganzen Länge der Fliessstrecke eine ausreichende Wasserführung zu gewährleisten. Als ausreichend gilt die Wasserführung, wenn insbesondere die standortgemässen Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen fortbestehen können, schutzwürdige Landschaften oder wertvolle Landschaftselemente sowie Grundwasservorkommen hinsichtlich Menge und Güte nicht erheblich beeinträchtigt werden, eine genügende Verdünnung der Abwässer sichergestellt ist und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten bleibt.

7Die Schmälerung wohlerworbener Rechte wird nach Massgabe von Artikel 22ter entschädigt. Für die Abgeltung entschädigungspflichtiger Eigentumsbeschränkungen errichtet der Bund einen Fonds, den die Besitzer von Wasserkraftwerken zu speisen haben.

8Den Organisationen des Natur,- Heimat- und Umweltschutzes sowie der Fischerei kommt Parteistellung zu.

9Einsprachen und Beschwerden, die sich gegen nutzungsbedingte Eingriffe in Gewässer richten, haben aufschiebende Wirkung.

Übergangsbestimmungen

1Vorhaben, für die rechtsgültige Konzessionen oder Bewilligungen vorliegen, gelten als neue Eingriffe, sofern im Zeitpunkt der Annahme von Artikel 24octies mit den wesentlichen Bauarbeiten noch nicht begonnen worden ist.

2Bis zum Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsvorschriften und regelt insbesondere das Bewilligungs- und Sanierungsverfahren. Liegen diese Vorschriften zwei Jahre nach Annahme von Artikel 24octies nicht vor, dürfen nur noch wasserbaupolizeiliche Eingriffe bewilligt werden.

3Artikel 24octies und die vorstehenden Bestimmungen treten mit ihrer Annahme durch Volk und Stände in Kraft.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 24,008 23,524 484 2.09
Bern 52,747 52,042 705 5.65
Luzern 7,105 7,002 103 2.32
Uri 2,918 2,881 37 8.58
Schwyz 2,556 2,537 19 2.51
Obwalden 445 442 3 1.63
Nidwalden 297 286 11 0.95
Glarus 661 655 6 1.8
Zug 1,363 1,334 29 1.69
Freiburg 9,463 9,345 118 4.91
Solothurn 7,622 7,520 102 3.45
Basel-Stadt 5,760 5,697 63 2.88
Basel-Landschaft 4,500 4,441 59 1.99
Schaffhausen 7,959 7,923 36 11.38
Appenzell Ausserrhoden 1,000 995 5 2.04
Appenzell Innerrhoden 108 107 1 0.82
St. Gallen 11,741 11,625 116 2.92
Graubünden 4,384 4,343 41 2.63
Aargau 9,586 9,466 120 2.04
Thurgau 2,815 2,794 21 1.48
Tessin 5,480 5,274 206 1.93
Waadt 3,025 2,990 35 0.55
Wallis 6,501 6,313 188 2.78
Neuenburg 1,636 1,610 26 1.04
Genf 1,919 1,806 113 0.5
Jura 3,729 3,532 197 5.48
Schweiz 179,328 176,484 2,844 2.73

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Volksabstimmung vom 17. Mai 1992: Die Vorlage wurde abgelehnt (Ja 37.06% / Nein 62.94%)

Ergebnisse nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonJa-Anteil (%) Ja-StimmenNein-Stimmen Stimmbeteiligung (%)
Zürich 43.08 145,928 192,824 45.05
Bern 38.8 103,177 162,742 39.53
Luzern 35.2 30,824 56,754 40.04
Uri 24.8 2,312 7,011 37.63
Schwyz 25.93 7,936 22,666 40.59
Obwalden 20.49 1,732 6,721 41.94
Nidwalden 23.41 2,475 8,099 43.85
Glarus 26.56 2,688 7,432 41.26
Zug 33.26 8,865 17,788 47.02
Freiburg 25.09 11,125 33,222 31.0
Solothurn 38.12 30,101 48,862 50.56
Basel-Stadt 48.57 26,521 28,080 42.34
Basel-Landschaft 42.22 28,898 39,544 43.32
Schaffhausen 44.67 14,066 17,422 68.54
Appenzell Ausserrhoden 37.95 6,453 10,552 49.19
Appenzell Innerrhoden 29.32 1,034 2,493 36.74
St. Gallen 38.12 40,676 66,020 39.0
Graubünden 41.02 19,597 28,181 39.77
Aargau 31.54 35,039 76,047 33.71
Thurgau 34.82 17,951 33,602 39.36
Tessin 38.71 20,680 32,739 30.21
Waadt 28.67 30,549 75,994 30.56
Wallis 15.79 8,707 46,434 32.66
Neuenburg 33.9 11,767 22,940 34.67
Genf 43.22 27,087 35,591 32.28
Jura 35.69 7,895 14,227 51.15
Schweiz 37.06 644,083 1,093,987 39.22

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register