Eidgenössische Volksinitiative 'zur Hundekotentfernung auf öffentlichem Grund'
- Status
- Erledigt
- Ergebnis
- ✍️ Nicht zustande gekommen
- Unterschriftensammlung
- 1986-07-15 – 1988-01-15
- Gültige Unterschriften
- 0
- Form
- Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
- Verfassungsartikel
- Ergänzung der BV durch einen Art. 24octies]
Initiativtext
Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 24octies (neu)
1Die öffentlichen Anlagen, Spielwiesen, Parks, Sandkästen und Gehwege, die der öffentlichen Nutzung dienen, dürfen nicht als Hundetoiletten benützt werden.
2Der Hundebesitzer, der diese Vorschriften nicht befolgt, wird mit einer Verzeigung und Busse bis 1'000 Franken, im Wiederholungsfalle bis 5'000 Franken bestraft.
3Bei mehrmaliger Wiederholung kann die Hundehaltung bis zur Dauer eines Jahres untersagt werden.
Chronologie
- 1988-01-26 Im Sammelstadium gescheitert BBl 1988 I 166
- 1988-01-15 Ablauf Sammelfrist
- 1986-07-15 Sammelbeginn
- 1986-07-01 Vorprüfung vom BBl 1986 II 710
Unterschriften nach Kanton
| Kanton | Eingereicht | Gültig | Ungültig | Anteil an der Bevölkerung (%) |
|---|---|---|---|---|
| Schweiz | 0 | 0.0 |
Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO