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Eidgenössische Volksinitiative 'für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge'

Status
Erledigt
Ergebnis
↩️ Zurückgezogen
Unterschriftensammlung
1988-10-11 – 1990-04-11
Gültige Unterschriften
121,699
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative
Form
Eidg. Volksinitiative (Allgemeine Anregung)

Initiativtext

Die Initiative ist in der Form einer allgemeinen Anregung gestellt und hat folgenden Wortlaut:

I

Alle Einrichtungen und Träger der beruflichen Vorsorge, welche reglementarische oder vertragliche Leistungen erbringen, haben dem Versicherten bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses volle Freizügigkeit zu gewähren.

II

Dabei sind folgende Richtlinien zu beachten:

  1. Volle Freizügigkeit bedeutet, dass bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses, ohne das Auslösen der ordentlichen Versicherungsleistungen, der Wert des bisher erworbenen Vorsorgeschutzes dem Versicherten vollständig weitergegeben wird.
  2. Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht mindestens:

  1. bei Spareinrichtungen dem gesamten Sparguthaben des Versicherten. Dieses umfasst sämtliche aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberquellen (auch Finanzierungs-Stiftungen usw.) geäufneten und verzinsten kapitalbildenden Beiträge, einschliesslich Einkäufe, Nachzahlungen und eingebrachte Freizügigkeitsleistungen. Die Gesetzgebung regelt die Verzinsung.
  2. bei Versicherungseinrichtungen dem aufgrund anerkannter Grundlagen errechneten Barwert des bisher erworbenen Vorsorgeschutzes. Die Berechnung der Freizügigkeitsleistung hat vom Leistungsziel aller versprochenen Altersleistungen und von der Anzahl der geleisteten und eingekauften Beitragsjahre auszugehen. Innerhalb derselben Versicherungseinrichtung muss die Austrittsleistung analog der Einkaufssumme berechnet werden. Aus früheren Vorsorgeverhältnissen eingebrachte und nicht für den Einkauf benötigte Freizügigkeitsleistungen sind verzinst wieder herauszugeben. Die Gesetzgebung regelt die Verzinsung.
  3. Volle Freizügigkeit soll grundsätzlich zwischen allen Vorsorgeeinrichtungen gegenseitig funktionieren.

  1. Die Berechnung der Freizügigkeitsleistung soll möglichst einfach, klar und für den Versicherten nachvollziehbar gestaltet sein.
  2. Mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen gilt der Grundsatz der vollen Freizügigkeit für alle bestehenden und später abgeschlossenen Vorsorgeverhältnisse. Der Gesetzgeber kann eine kurze Übergangsfrist festlegen.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 27,874 27,233 641 2.38
Bern 18,190 17,315 875 1.85
Luzern 7,761 7,608 153 2.42
Uri 292 290 2 0.87
Schwyz 1,853 1,830 23 1.69
Obwalden 557 550 7 1.94
Nidwalden 460 454 6 1.42
Glarus 445 439 6 1.18
Zug 1,488 1,463 25 1.74
Freiburg 2,050 2,013 37 0.99
Solothurn 3,990 3,873 117 1.73
Basel-Stadt 5,092 5,031 61 2.64
Basel-Landschaft 6,557 6,454 103 2.82
Schaffhausen 2,423 1,420 1,003 2.0
Appenzell Ausserrhoden 737 727 10 1.43
Appenzell Innerrhoden 96 48 48 0.36
St. Gallen 8,714 8,455 259 2.04
Graubünden 2,856 2,747 109 1.63
Aargau 11,077 10,929 148 2.23
Thurgau 3,589 3,460 129 1.72
Tessin 5,349 5,212 137 1.84
Waadt 5,117 3,763 1,354 0.66
Wallis 1,817 1,638 179 0.67
Neuenburg 2,842 2,656 186 1.67
Genf 2,398 2,339 59 0.63
Jura 3,888 3,752 136 5.78
Schweiz 127,512 121,699 5,813 1.82

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register