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Eidgenössische Volksinitiative 'zum Ausbau von AHV und IV'

Status
Erledigt
Ergebnis
❌ In der Abstimmung abgelehnt
Unterschriftensammlung
1990-08-14 – 1992-02-14
Abstimmungsdatum
1995-06-25
Gültige Unterschriften
118,264
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
Aenderung und Ergänzung von Art. 34quater Abs. 2 und 3 BV, Ergänzung der UeBest. durch einen Art. 20

Initiativtext

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 34quater Abs. 2 Einleitung und Bst. b und Abs. 3 Bst. b und e (neu)

2Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung eine für die ganze Bevölkerung obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein. Diese gewährt Geld- und Sachleistungen. Die Renten sollen den Existenzbedarf angemessen decken und zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit auf der Basis der gewohnten Lebenshaltung beitragen. Der Bund sorgt dafür, dass die Ansprüche geschlechts- und zivilstandsneutral ausgestaltet werden, und sieht Betreuungsgutschriften vor. Die Höchstrente darf das Doppelte der Mindestrente nicht übersteigen. Die Renten sind mindestens der Preisentwicklung anzupassen. Altersrenten werden, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit, ab dem vollendeten 62. Altersjahr gewährt. Das Gesetz legt fest, ab welchem Altersjahr der Anspruch ohne die Bedingung der Erwerbsaufgabe entsteht, und regelt den Teilanspruch auf Renten bei teilweiser Erwerbsaufgabe. Es kann die Altersgrenzen herabsetzen oder einen Vorbezug unter bestimmten Bedingungen vorsehen. Die Durchführung der Versicherung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es können Berufsverbände und andere private oder öffentliche Organisationen beigezogen werden. Die Versicherung wird finanziert:

...

a. durch einen Beitrag des Bundes von höchstens der Hälfte der Ausgaben, der vorab aus den Reineinnahmen aus der Tabaksteuer und den Tabakzöllen sowie der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser gemäss Artikel 32bis Absatz 9 zu decken ist. Der Beitrag des Bundes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung beträgt mindestens 25 Prozent ihrer Ausgaben, derjenige an die Invalidenversicherung mindestens 50 Prozent;

...

3Der Bund trifft im Rahmen der beruflichen Vorsorge auf dem Wege der Gesetzgebung folgende Massnahmen, um den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Versicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen:

...

b. Er umschreibt die Mindestanforderungen, denen diese Vorsorgeeinrichtungen genügen müssen, wobei für Arbeitnehmer zumindest die Einkommensteile, die betragsmässig dem 1 2/3-fachen bis zum 4 1/2-fachen der minimalen Altersrente der eidgenössischen Versicherung entsprechen, zu versichern sind. Für die Lösung besonderer Aufgaben können gesamtschweizerische Massnahmen vorgesehen werden.

...

e. Er sorgt für die Garantie der vollen Freizügigkeit in- und ausserhalb des Obligatoriums; zumindest hat die Freizügigkeitsleistung die doppelten und aufgezinsten Beiträge der Arbeitnehmer an die berufliche Altersvorsorge zu umfassen.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Übergangsbestimmungen Art. 20 (neu) *)

1Die Renten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden innert sechs Jahren nach Annahme der Änderung von Artikel 34quater Absatz 2 Einleitung und Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b und e durch Volk und Stände so erhöht, dass

  1. die dannzumaligen Mindestrenten um die Hälfte erhöht werden;
  2. sich die Renten zusammensetzen aus einem festen Rentenanteil von 4/5 der Mindestrente und einem veränderlichen Rententeil von 1/3 des Einkommens bis zum Einkommen in der Höhe der doppelten Mindestrente, ab dort um 1/6 des Einkommens;
  3. die Höchstrente das 1 2/3-fache der Mindestrente beträgt;
  4. die Altersrente von Personen, die einen gemeinsamen Haushalt mit anderen Altersrentenberechtigten führen, 4/5 der Rente von Personen mit eigenem Haushalt beträgt;
  5. Betreuungsgutschriften so angesetzt werden, dass sie mindestens dem Einkommen in der Höhe des Zweifachen der minimalen Altersrente entsprechen.

2Der Gesetzgeber sorgt für die entsprechende Entlastung der Versicherten im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die dannzumal erworbenen Rechte aller Rentenberechtigten und Versicherten gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bleiben gewahrt. Der Gesetzgeber regelt die Verwendung freiwerdender Deckungskapitalien als individuelle Versicherten-Beitragsreserven oder zur Selbstvorsorge und stellt sicher, dass dabei die Anwartschaften im Zeitpunkt der Annahme des ergänzten Artikels 34quater zugrundegelegt werden.

3Hat die Bundesversammlung nicht innert fünf Jahren nach Annahme des ergänzten Artikels 34quater die entsprechende Gesetzgebung erlassen, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen.

*)Die Volksinitiative verlangte die Einführung der Bestimmung als Artikel 19 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung. Da Volk und Stände am 23. September 1990 die eidgenössische Volksinitiative "Stopp dem Atomkraftwerkbau (Moratorium)" angenommen haben, wodurch den Übergangsbestimmungen ein Artikel 19 beigefügt wurde, wird der Übergangsbestimmung der Volksinitiative "zum Ausbau von AHV und IV" die Artikelnummer 20 gegeben, da die beiden Volksinitiativen einander nicht ausschliessen.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 15,813 15,475 338 1.34
Bern 28,377 27,544 833 2.9
Luzern 3,940 3,746 194 1.15
Uri 548 515 33 1.46
Schwyz 717 714 3 0.63
Obwalden 7 7 0 0.02
Nidwalden 58 56 2 0.16
Glarus 391 387 4 1.0
Zug 1,741 1,730 11 2.01
Freiburg 7,188 7,039 149 3.34
Solothurn 3,534 3,459 75 1.49
Basel-Stadt 4,915 4,867 48 2.49
Basel-Landschaft 3,407 3,198 209 1.38
Schaffhausen 2,657 2,629 28 3.63
Appenzell Ausserrhoden 954 925 29 1.76
Appenzell Innerrhoden 39 39 0 0.27
St. Gallen 4,564 4,212 352 0.98
Graubünden 2,079 2,029 50 1.15
Aargau 7,043 6,772 271 1.34
Thurgau 2,882 2,825 57 1.34
Tessin 11,408 11,136 272 3.84
Waadt 5,579 5,403 176 0.92
Wallis 2,592 2,437 155 0.95
Neuenburg 4,633 4,350 283 2.69
Genf 2,270 2,210 60 0.58
Jura 4,725 4,560 165 6.75
Schweiz 122,061 118,264 3,797 1.73

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Volksabstimmung vom 25. Juni 1995: Die Vorlage wurde abgelehnt (Ja 27.64% / Nein 72.36%)

Ergebnisse nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonJa-Anteil (%) Ja-StimmenNein-Stimmen Stimmbeteiligung (%)
Zürich 27.09 90,959 244,855 44.98
Bern 25.74 65,677 189,465 38.39
Luzern 23.65 21,063 67,999 39.99
Uri 23.83 2,121 6,779 36.22
Schwyz 21.78 5,994 21,527 35.29
Obwalden 17.44 1,356 6,418 37.35
Nidwalden 20.84 3,390 12,876 66.08
Glarus 22.75 2,018 6,853 36.34
Zug 21.56 5,645 20,538 44.19
Freiburg 27.49 15,067 39,742 37.18
Solothurn 28.33 22,188 56,118 49.25
Basel-Stadt 35.25 21,962 40,342 48.99
Basel-Landschaft 28.86 20,407 50,310 41.59
Schaffhausen 31.54 8,853 19,219 62.37
Appenzell Ausserrhoden 18.86 2,951 12,693 44.76
Appenzell Innerrhoden 14.67 496 2,884 34.68
St. Gallen 22.72 23,946 81,436 38.0
Graubünden 25.84 9,444 27,110 30.03
Aargau 22.95 26,688 89,580 34.5
Thurgau 21.28 12,107 44,800 42.48
Tessin 43.12 27,724 36,575 35.41
Waadt 30.36 40,079 91,943 37.59
Wallis 23.36 13,915 45,643 34.68
Neuenburg 35.38 14,435 26,361 40.56
Genf 37.8 32,012 52,677 42.4
Jura 41.11 8,769 12,559 46.02
Schweiz 27.64 499,266 1,307,302 40.35

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register