← Alle Initiativen

Offizielle Seite

Eidgenössische Volksinitiative 'Für fairere Kinderzulagen!'

Status
Erledigt
Ergebnis
↩️ Zurückgezogen
Unterschriftensammlung
2001-10-30 – 2003-04-30
Gültige Unterschriften
101,442
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
Art 116 Abs. 2 und Art 116 a, UeBest Art. 196 und Art 197

Initiativtext

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 116 Sachüberschrift und Abs. 2

Schutz der Familie und Mutterschaftsversicherung

2Aufgehoben

Art. 116a Kinderzulagen (neu)

1Der Bund erlässt Vorschriften über die Kinderzulagen.

2Die Kinderzulagen basieren auf dem Prinzip "ein Kind, eine Zulage". Die Anspruchsberechtigung ist unabhängig vom juristischen Status des Kindes und von den wirtschaftlichen Verhältnissen der anspruchsberechtigten Person.

3Der Anspruch auf Kinderzulagen besteht von der Geburt bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes. Der Anspruch wird verlängert für die Dauer einer oder mehrerer anerkannter Ausbildungen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

4Die Kinderzulage entspricht einem einheitlichen Betrag pro Tag von mindestens Fr. 15.-- in der ganzen Schweiz. Die Berechnung basiert auf 30 Tagen pro Monat. Die Kinderzulage wird alle zwei Jahre an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Das Gesetz regelt die Höhe des Betrags für Kinder, die im Ausland leben.

5Die Durchführung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und kann sich auf die bestehenden öffentlichen oder privaten Familienausgleichskassen abstützen. Der Bund richtet einen gesamtschweizerischen Lastenausgleich für die in Absatz 4 festgelegten Leistungen ein. Er kann eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.

6Die Kinderzulagen werden finanziert durch Leistungen des Bundes und der Kantone sowie durch Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Leistungen des Bundes und der Kantone betragen zusammen mindestens die Hälfte der Ausgaben.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 196 Sachüberschrift

Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung

Art. 197 Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (neu)

  1. Übergangsbestimmung zu Art. 116a (Kinderzulagen) (neu)

1Hat die Bundesversammlung nicht innert fünf Jahren nach Annahme des Artikels 116a die entsprechende Gesetzgebung erlassen, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen.

2Die erste Anpassung der Höhe der Kinderzulage gemäss Art. 116a Abs. 4 erfolgt zwei Jahre nach der Annahme von Artikel 116a durch Volk und Stände.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 9,311 9,205 106 0.74
Bern 12,556 12,451 105 1.31
Luzern 7,023 6,993 30 1.98
Uri 1,469 1,464 5 4.17
Schwyz 1,752 1,719 33 1.27
Obwalden 856 854 2 2.58
Nidwalden 974 974 0 2.49
Glarus 171 170 1 0.44
Zug 778 778 0 0.75
Freiburg 9,348 9,339 9 3.79
Solothurn 3,979 3,970 9 1.61
Basel-Stadt 1,552 1,552 0 0.83
Basel-Landschaft 2,595 2,158 437 0.82
Schaffhausen 732 712 20 0.96
Appenzell Ausserrhoden 370 370 0 0.7
Appenzell Innerrhoden 75 75 0 0.5
St. Gallen 5,918 5,877 41 1.29
Graubünden 1,922 1,917 5 1.03
Aargau 6,600 6,550 50 1.17
Thurgau 1,468 1,468 0 0.63
Tessin 9,198 9,164 34 2.89
Waadt 5,034 4,789 245 0.75
Wallis 10,239 10,017 222 3.51
Neuenburg 1,385 1,359 26 0.81
Genf 4,664 4,658 6 1.1
Jura 2,876 2,859 17 4.14
Schweiz 102,845 101,442 1,403 1.38

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register