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Eidgenössische Volksinitiative 'für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)'

Status
Erledigt
Ergebnis
❌ In der Abstimmung abgelehnt
Unterschriftensammlung
2007-03-27 – 2008-09-27
Abstimmungsdatum
2012-03-11
Gültige Unterschriften
142,222
Empfehlung des Parlaments
Keine Empfehlung
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
Art. 129a (neu); Art. 129b (neu); UeBest Art. 197 Ziff. 8 (neu)

Initiativtext

I.

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 129a (neu) Besteuerung von Bauspareinlagen

1 Die Kantone können, während einer Spardauer von höchstens zehn aufeinanderfolgenden Jahren, Bauspareinlagen von der Vermögenssteuer und die auf dem Bausparkapital angewachsenen Zinsen von der Einkommenssteuer befreien.

2 Die Kantone können zudem vorsehen, dass Bauspareinlagen zum Zweck nach Absatz 3 Buchstabe a bis zu einem jährlichen Betrag von 15'000 Franken und zum Zweck nach Absatz 3 Buchstabe b bis zu einem jährlichen Betrag von 5'000 Franken von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können; ein solcher Abzug ist auf höchstens zehn Jahre befristet. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Die Bundesversammlung kann die Höchstbeträge mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.

3 Bauspareinlagen im Sinne dieses Artikels müssen folgenden Zwecken dienen:

a. dem erstmaligen entgeltlichen Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum an einem schweizerischen Wohnsitz; oder

b. der Finanzierung von Ener¬giespar- und Umweltschutzmassnahmen für selbst genutztes Wohneigentum an einem schweizerischen Wohnsitz.

4 Die Bauspareinlagen können je nur einmal, aber nicht gleichzeitig, für die Zwecke nach Absatz 3 und nur von volljährigen, in der Schweiz wohnhaften Personen geäufnet werden.

5 Sie sind bei einer der Aufsicht des Bundes unterstellten Bank anzulegen.

6 Die Bauspareinlagen und die gutgeschriebenen Zinsen dürfen nicht verpfändet werden.

7 Die Kantone können eine Altersbegrenzung für die bausparberechtigten Personen, einen jährlichen Bauspareinlage-Minimalbetrag und eine Minimalspardauer vorsehen.

8 Die geäufneten Bauspareinlagen und die gutgeschriebenen Zinsen werden nach Massgabe der kantonalen Regelungen als Einkommen nachbesteuert, wenn:

a. die Bauspareinlagen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der maximalen Spardauer oder ab dem Zeitpunkt eines früheren Bezuges zweckgemäss verwendet werden; wird nur ein Teil der Bauspareinlagen und gutgeschriebenen Zinsen innerhalb dieser Frist nicht zweckgemäss verwendet, so wird nur dieser Teil als Einkommen nachbesteuert;

b. die bausparende Person stirbt und deren Bauspareinlagen nicht vom überlebenden Ehe¬gatten oder den Nachkommen für die Restzeit als eigene Bauspareinlagen fortgesetzt werden;

c. in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb gemäss Absatz 3 Buchstabe a die Nutzung des Wohneigentums auf Dauer geändert oder das Wohneigentum an Dritte abgetreten wird, ohne dass der erzielte Erlös zum Erwerb eines gleich genutzten Wohneigentums in der Schweiz verwendet wird.

9 Beim Wegzug in einen anderen Kanton wird die Besteuerung der Bauspareinlagen aufgeschoben. Die Kantone treffen eine Regelung, wonach der Steueraufschub entfällt und eine Nachbesteuerung nach Absatz 8 erfolgt, wenn die Bauspareinlagen in dem anderen Kanton nicht zweckgemäss verwendet werden.

10 Die Kantone können Härtefallregelungen vorsehen für Fälle, in denen sich aus Nachbesteuerung der Bauspareinlagen sachlich ungerechtfertigte Belastungen ergeben.

11 Die Kantone erlassen Regelungen, um Missbräuche bei der steuerlichen Begünstigung des Bausparens zu verhindern.

Art. 129b (neu) Besteuerung von Bausparprämien

Die Kantone können Bausparprämien im Zusammenhang mit Bauspareinlagen für erstmalig entgeltlich erworbenes und selbst genutztes Wohneigentum in der Schweiz oder für die Finanzierung von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen für selbst genutztes Wohneigentum in der Schweiz von der Einkommenssteuer befreien. Die Kantone sind für die Regelung der Einzelheiten zuständig.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 197 Ziff. 8 (neu)

8. Übergangsbestimmung zu den Artikeln 129a und 129b

Bis zum Inkrafttreten der an die Artikel 129a und 129b angepassten Bundesgesetzgebung können die Kantone Bestimmungen unmittelbar gestützt auf die Artikel 129a und 129b erlassen.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 23,409 23,345 64 1.75
Bern 17,238 17,182 56 1.77
Luzern 8,230 8,220 10 2.23
Uri 315 315 0 0.9
Schwyz 1,490 1,488 2 1.04
Obwalden 396 396 0 1.15
Nidwalden 589 589 0 1.45
Glarus 323 321 2 0.84
Zug 1,531 1,529 2 1.39
Freiburg 2,148 2,131 17 0.79
Solothurn 7,847 7,666 181 3.04
Basel-Stadt 2,214 2,213 1 1.19
Basel-Landschaft 28,422 28,227 195 10.41
Schaffhausen 1,296 1,293 3 1.72
Appenzell Ausserrhoden 691 689 2 1.3
Appenzell Innerrhoden 265 265 0 1.7
St. Gallen 7,190 7,163 27 1.52
Graubünden 2,846 2,829 17 1.49
Aargau 15,954 15,845 109 2.68
Thurgau 5,570 5,549 21 2.29
Tessin 726 722 4 0.22
Waadt 9,244 9,235 9 1.34
Wallis 2,225 2,213 12 0.73
Neuenburg 951 945 6 0.55
Genf 1,466 1,465 1 0.33
Jura 388 387 1 0.55
Schweiz 142,964 142,222 742 1.85

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Volksabstimmung vom 11. März 2012: Die Vorlage wurde abgelehnt (Ja 44.19% / Nein 55.81%)

Ergebnisse nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonJa-Anteil (%) Ja-StimmenNein-Stimmen Stimmbeteiligung (%)
Zürich 38.27 137,748 222,183 42.13
Bern 35.82 101,731 182,272 41.06
Luzern 40.62 46,385 67,815 45.46
Uri 38.77 4,721 7,456 49.09
Schwyz 43.53 21,258 27,572 50.48
Obwalden 41.44 5,294 7,482 53.99
Nidwalden 41.66 5,820 8,149 48.19
Glarus 37.79 3,076 5,063 31.99
Zug 43.14 14,817 19,527 48.79
Freiburg 46.04 38,797 45,466 48.05
Solothurn 42.86 29,035 38,710 40.03
Basel-Stadt 36.04 17,463 30,987 44.01
Basel-Landschaft 52.99 41,919 37,194 43.72
Schaffhausen 46.64 13,416 15,351 63.44
Appenzell Ausserrhoden 43.39 6,996 9,127 43.56
Appenzell Innerrhoden 40.13 1,600 2,387 36.48
St. Gallen 42.82 58,823 78,561 45.14
Graubünden 45.83 25,462 30,100 42.69
Aargau 43.83 66,442 85,160 39.05
Thurgau 40.38 23,382 34,524 37.51
Tessin 62.79 56,999 33,771 45.38
Waadt 50.84 103,356 99,956 51.65
Wallis 51.1 59,854 57,274 60.13
Neuenburg 46.04 21,945 25,718 45.71
Genf 53.54 64,253 55,754 53.81
Jura 48.53 9,681 10,266 42.07
Schweiz 44.19 980,273 1,237,825 44.99

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register