Eidgenössische Volksinitiative 'Für ein liberales Rauchergesetz'
- Status
- Erledigt
- Ergebnis
- ✍️ Nicht zustande gekommen
- Unterschriftensammlung
- 2010-02-23 – 2011-08-23
- Form
- Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
- Verfassungsartikel
- BV Art. 118 Abs.3 (neu) und 4 (neu)
Initiativtext
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert
Art. 118 Abs. 3 (neu) und 4 (neu)
3 Über Rauchverbote in Innenräumen befindet einzig die Eigentümerin oder der Eigentümer. Dies gilt auch für öffentlich zugängliche Innenräume. Öffentlich zugänglich sind insbesondere Innenräume von:
a. Restaurations- und Hotelbetrieben;
b. Gebäuden und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs;
c. Gebäuden, die der Ausbildung, dem Sport, der Kultur oder der Freizeit dienen.
4 Öffentliche Innenräume, an denen geraucht werden darf, müssen entsprechend beschildert werden.
Chronologie
- 2011-08-24 Im Sammelstadium gescheitert BBl 2011 6587
- 2011-08-23 Ablauf Sammelfrist
- 2010-02-23 Sammelbeginn
- 2010-02-09 Vorprüfung vom BBl 2010 1109
Unterschriften nach Kanton
| Kanton | Eingereicht | Gültig | Ungültig | Anteil an der Bevölkerung (%) |
|---|---|---|---|---|
| Schweiz |
Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO