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Eidgenössische Volksinitiative 'Schutz vor Rasern'

Status
Erledigt
Ergebnis
↩️ Zurückgezogen
Unterschriftensammlung
2010-04-27 – 2011-10-27
Gültige Unterschriften
105,763
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative, direkter Gegenentwurf
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
BV Art. 123 c

Initiativtext

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 123c Schutz vor Raserinnen und Rasern

1 Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, wird als Raserin oder Raser mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. In jedem Fall gilt als besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Überschreitung um mindestens 40 km/h bei 30 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit, um mindestens 50 km/h innerorts, um mindestens 60 km/h ausserorts und um mindestens 80 km/h auf Autobahnen.

2 Verursacht die Raserin oder der Raser den Tod oder die schwere Körperverletzung anderer Menschen, so wird sie oder er entsprechend höher bestraft.

3 Fahrzeuge von Raserinnen und Rasern werden eingezogen. Der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeugs fällt an den Staat und dient insbesondere der Unterstützung von Verkehrsopfern. Vorbehalten bleiben schutzwürdige Interessen Dritter.

4 Die Führerausweise von Raserinnen und Rasern werden entzogen:

a. bei Ersttaten: für mindestens 2 Jahre;

b. bei Wiederholungstaten: für immer; das Gesetz kann vorsehen, dass der Ausweis ausnahmsweise wieder erteilt werden kann, jedoch frühestens nach 10 Jahren.

5 Wurde einer Raserin oder einem Raser der Führerausweis entzogen, so kann der Ausweis erst nach positiver verkehrspsychologischer Beurteilung wieder erteilt werden. Das Gesetz kann für die Wiedererteilung weitere Voraussetzungen vorsehen oder bestimmen, dass die Wiedererteilung mit Auflagen verbunden wird.

6 Besteht der dringende Verdacht, dass ein Raserdelikt begangen wurde, so wird der Führerausweis vorsorglich bis zum rechtskräftigen Entscheid entzogen.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 27,181 26,880 301 1.93
Bern 17,225 17,147 78 1.74
Luzern 5,853 5,846 7 1.53
Uri 375 375 0 1.06
Schwyz 1,550 1,547 3 1.05
Obwalden 296 294 2 0.82
Nidwalden 393 391 2 0.95
Glarus 368 366 2 0.93
Zug 1,904 1,904 0 1.65
Freiburg 792 791 1 0.28
Solothurn 6,018 5,988 30 2.33
Basel-Stadt 4,847 4,842 5 2.6
Basel-Landschaft 7,190 7,168 22 2.6
Schaffhausen 1,383 1,373 10 1.78
Appenzell Ausserrhoden 801 794 7 1.49
Appenzell Innerrhoden 139 139 0 0.88
St. Gallen 7,344 7,336 8 1.52
Graubünden 2,904 2,879 25 1.49
Aargau 14,520 14,438 82 2.34
Thurgau 2,767 2,765 2 1.1
Tessin 445 442 3 0.13
Waadt 583 580 3 0.08
Wallis 896 888 8 0.28
Neuenburg 148 148 0 0.09
Genf 383 379 4 0.08
Jura 63 63 0 0.09
Schweiz 106,368 105,763 605 1.33

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register