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Eidgenössische Volksinitiative 'Todesstrafe bei Mord mit sexuellem Missbrauch'

Status
Erledigt
Ergebnis
✍️ Nicht zustande gekommen
Unterschriftensammlung
2010-08-24 – 2012-02-24
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
BV Art. 10 Abs. 1 und 3, und Art. 123a Abs. 4 (neu); UeBest. Art. 197 Ziff. 8 (neu)

Initiativtext

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung 1 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 1 und 3

1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begeht, verliert sein Recht auf Leben und wird mit dem Tod bestraft. In allen anderen Fällen ist die Todesstrafe verboten.

3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. Ausgenommen ist die Todesstrafe.

Art. 123a Abs. 4 (neu)

4 Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begeht, wird hingerichtet, unabhängig von Gutachten oder wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der Bund vollzieht die Hinrichtung. Die Hinrichtung wird innerhalb von drei Monaten, nachdem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, vollzogen. Das Gericht legt das Hinrichtungsdatum und die Hinrichtungsmethode fest.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 82 (neu)

8. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 1 und 3 und Art. 123a Abs. 4 (Todesstrafe)

Die Artikel 10 Absätze 1 und 3 sowie 123a Absatz 4 über die Todesstrafe treten nach Annahme durch Volk und Stände sofort in Kraft. Sie finden auch auf Taten Anwendung, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen begangen wurden und bei Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig beurteilt sind; anders lautende Staatsverträge kommen nicht zur Anwendung.

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1 SR 101

2 Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungs¬änderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Schweiz

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register