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Eidgenössische Volksinitiative 'Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)'

Status
Erledigt
Ergebnis
❌ In der Abstimmung abgelehnt
Unterschriftensammlung
2011-08-16 – 2013-02-16
Abstimmungsdatum
2015-06-14
Gültige Unterschriften
110,205
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
BV Art. 112 Abs. 3 Bst. abis (neu) und Art. 129a (neu); UeBest Art. 197 Ziff. 9

Initiativtext

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 112 Abs. 3 Bst. abis (neu)

3 Die Versicherung wird finanziert:

abis. aus den Erträgen der Erbschafts- und Schenkungssteuer;

Art. 129a (neu) Erbschafts- und Schenkungssteuer

1 Der Bund erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Zwei Drittel des Ertrages erhält der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, ein Drittel verbleibt den Kantonen.

2 Die Erbschaftssteuer wird auf dem Nachlass von natürlichen Personen erhoben, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes in der Schweiz hatten oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet worden ist. Die Schenkungssteuer wird beim Schenker oder bei der Schenkerin erhoben.

3 Der Steuersatz beträgt 20 Prozent. Nicht besteuert werden:

a. ein einmaliger Freibetrag von 2 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller steuerpflichtigen Schenkungen;

b. die Teile des Nachlasses und die Schenkungen, die dem Ehegatten, der Ehegattin, dem registrierten Partner oder der registrierten Partnerin zugewendet werden;

c. die Teile des Nachlasses und die Schenkungen, die einer von der Steuer befreiten juristischen Person zugewendet werden;

d. Geschenke von höchstens 20 000 Franken pro Jahr und beschenkte Person.

4 Der Bundesrat passt die Beträge periodisch der Teuerung an.

5 Gehören Unternehmen oder Landwirtschaftsbetriebe zum Nachlass oder zur Schenkung und werden sie von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten mindestens zehn Jahre weitergeführt, so gelten für die Besteuerung besondere Ermässigungen, damit ihr Weiterbestand nicht gefährdet wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 9 (neu)

9. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 3 Bst. abis und Art. 129a (Erbschafts- und Schenkungssteuer)

1 Die Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe abis und 129a treten am 1. Januar des zweiten Jahres nach ihrer Annahme als direkt anwendbares Recht in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die kantonalen Erlasse über die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben. Schenkungen werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet.

2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften für die Zeit bis zum Inkrafttreten eines Ausführungsgesetzes. Dabei beachtet er folgende Vorgaben: a. Der steuerpflichtige Nachlass setzt sich zusammen aus:

1. dem Verkehrswert der Aktiven und Passiven im Zeitpunkt des Todes;

2. den steuerpflichtigen Schenkungen, die der Erblasser oder die Erblasserin ausgerichtet hat;

3. den Vermögenswerten, die zur Umgehung der Steuer in Familienstiftungen, Versicherungen und dergleichen investiert worden sind.

b. Die Schenkungssteuer wird erhoben, sobald der Betrag nach Artikel 129a Absatz 3 Buchstabe a überschritten wird. Bezahlte Schenkungssteuern werden der Erbschaftssteuer angerechnet.

c. Bei Unternehmen wird die Ermässigung nach Artikel 129a Absatz 5 durchgeführt, indem auf dem Gesamtwert der Unternehmen ein Freibetrag gewährt und der Steuersatz auf dem steuerbaren Restwert reduziert wird. Ausserdem kann für höchstens zehn Jahre eine Ratenzahlung bewilligt werden.

d. Bei Landwirtschaftsbetrieben wird die Ermässigung nach Artikel 129a Absatz 5 durchgeführt, indem ihr Wert unberücksichtigt bleibt, sofern sie nach den Vorschriften über das bäuerliche Bodenrecht von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten selbst bewirtschaftet werden. Werden sie vor Ablauf der Frist von zehn Jahren aufgegeben oder veräussert, so wird die Steuer anteilmässig nachverlangt.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 24,971 24,868 103 1.74
Bern 24,355 24,195 160 2.42
Luzern 4,209 4,193 16 1.07
Uri 461 458 3 1.28
Schwyz 926 913 13 0.6
Obwalden 161 161 0 0.44
Nidwalden 183 181 2 0.43
Glarus 401 398 3 1.01
Zug 694 693 1 0.59
Freiburg 2,818 2,787 31 0.94
Solothurn 3,319 3,308 11 1.27
Basel-Stadt 5,232 5,219 13 2.76
Basel-Landschaft 5,333 5,229 104 1.88
Schaffhausen 1,859 1,855 4 2.35
Appenzell Ausserrhoden 1,107 1,051 56 1.96
Appenzell Innerrhoden 126 122 4 0.77
St. Gallen 5,932 5,873 59 1.19
Graubünden 2,235 2,184 51 1.12
Aargau 6,406 6,337 69 1.0
Thurgau 4,111 4,071 40 1.56
Tessin 3,082 3,036 46 0.88
Waadt 6,814 6,752 62 0.9
Wallis 1,261 1,229 32 0.38
Neuenburg 2,083 2,072 11 1.17
Genf 2,329 2,320 9 0.49
Jura 738 700 38 0.98
Schweiz 111,146 110,205 941 1.35

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Volksabstimmung vom 14. Juni 2015: Die Vorlage wurde abgelehnt (Ja 28.96% / Nein 71.04%)

Ergebnisse nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonJa-Anteil (%) Ja-StimmenNein-Stimmen Stimmbeteiligung (%)
Zürich 32.95 132,700 270,043 44.91
Bern 35.64 101,808 183,820 39.75
Luzern 26.88 30,862 83,965 43.05
Uri 26.03 2,501 7,108 36.94
Schwyz 17.16 8,614 41,584 49.56
Obwalden 17.76 2,272 10,523 49.95
Nidwalden 17.95 2,710 12,390 50.27
Glarus 30.0 2,712 6,328 34.83
Zug 19.4 8,682 36,075 60.53
Freiburg 28.28 22,924 58,138 42.16
Solothurn 29.62 21,355 50,732 41.02
Basel-Stadt 41.31 22,646 32,169 49.15
Basel-Landschaft 29.22 23,277 56,380 43.1
Schaffhausen 31.66 9,608 20,736 62.94
Appenzell Ausserrhoden 28.17 5,002 12,755 46.47
Appenzell Innerrhoden 20.77 885 3,376 38.04
St. Gallen 27.99 37,502 96,462 42.48
Graubünden 23.98 12,976 41,146 40.16
Aargau 25.39 43,585 128,106 41.81
Thurgau 27.02 18,014 48,652 40.78
Tessin 27.09 25,654 69,043 44.14
Waadt 28.34 52,698 133,256 44.44
Wallis 15.65 16,940 91,284 51.04
Neuenburg 34.03 14,479 28,070 38.86
Genf 28.1 30,795 78,791 45.34
Jura 33.76 6,650 13,050 38.52
Schweiz 28.96 657,851 1,613,982 43.71

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register