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Eidgenössische Volksinitiative 'Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)'

Status
Erledigt
Ergebnis
↩️ Zurückgezogen
Unterschriftensammlung
2016-09-20 – 2018-03-20
Gültige Unterschriften
107,889
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative, indirekter Gegenentwurf
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative, indirekter Gegenentwurf
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
BV Art. 96 Abs. 1; UeBest. Art. 197 Ziff. 12

Initiativtext

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 96 Abs. 1

1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen. Er trifft insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung der diskriminierungsfreien Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Ausland sowie zur Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen, die durch einseitiges Verhalten von marktmächtigen Unternehmen verursacht werden.

Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmung zu Art. 96 Abs. 1

1 Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb zweier Jahre nach Annahme der Änderungen von Artikel 96 Absatz 1 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2 Die Ausführungsbestimmungen von Bundesversammlung und Bundesrat folgen den nachstehenden Grundsätzen:

a. Die Verhaltensweisen, die für marktbeherrschende Unternehmen unzulässig sind, sind auch für Unternehmen unzulässig, von denen andere Unternehmen in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen (relativ marktmächtige Unternehmen).

b. Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich vorbehältlich einer Rechtfertigung aus sachlichen Gründen unzulässig, wenn sie die Möglichkeit für Nachfrager einschränken, Waren oder Dienstleistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Staat ihrer Wahl zu den dort von den Unternehmen praktizierten Preisen zu beziehen; Preisdifferenzierungen bleiben zulässig, solange Unternehmen nicht wettbewerbswidrige Ziele verfolgen und keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen.

c. Unternehmen dürfen durch einseitiges Verhalten die Beschaffung der von ihnen exportierten Waren im Ausland einschränken, wenn diese Waren ins Produktionsland reimportiert und dort ohne weitere Bearbeitung weiterverkauft werden sollen.

d. Relativ marktmächtige Unternehmen sind bei unzulässigem missbräuchlichem Verhalten von direkten kartellrechtlichen Sanktionen ausgenommen.

e. Der diskriminierungsfreie Einkauf im Online-Handel ist grundsätzlich zu gewährleisten, insbesondere durch eine Bestimmung gegen unlauteren Wettbewerb.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 24,060 23,921 139 1.59
Bern 12,655 12,602 53 1.22
Luzern 3,299 3,287 12 0.81
Uri 135 135 0 0.37
Schwyz 932 928 4 0.59
Obwalden 220 220 0 0.59
Nidwalden 356 353 3 0.82
Glarus 144 143 1 0.35
Zug 939 939 0 0.75
Freiburg 4,541 4,497 44 1.43
Solothurn 3,037 2,997 40 1.1
Basel-Stadt 3,491 3,484 7 1.8
Basel-Landschaft 3,255 3,236 19 1.13
Schaffhausen 644 640 4 0.79
Appenzell Ausserrhoden 391 371 20 0.67
Appenzell Innerrhoden 103 101 2 0.63
St. Gallen 3,026 3,019 7 0.6
Graubünden 1,751 1,731 20 0.87
Aargau 4,892 4,879 13 0.73
Thurgau 1,884 1,880 4 0.69
Tessin 1,367 1,348 19 0.38
Waadt 25,496 25,411 85 3.2
Wallis 3,593 3,577 16 1.05
Neuenburg 2,507 2,488 19 1.4
Genf 5,090 5,088 2 1.03
Jura 633 614 19 0.84
Schweiz 108,441 107,889 552 1.27

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register