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Eidgenössische Volksinitiative 'Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr'

Status
Erledigt
Ergebnis
✍️ Nicht zustande gekommen
Unterschriftensammlung
2020-02-25 – 2021-11-05
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
BV Art. 128; Art. 130; Art 132 Abs. 1; UeBest Art.197 Ziff.12

Anmerkung: Wegen des Coronavirus standen die Fristen bei eidgenössischen Volksbegehren vom 21. März 2020 bis und mit 31. Mai 2020, also während 72 Tagen, still. Das hatte der Bundesrat in seiner Verordnung vom 20. März 2020 über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren festgelegt (AS 2020 847). Während des Fristenstillstands durften keine Unterschriften für eidgenössische Volksbegehren gesammelt werden. Der Ablauf der Sammelfrist hat sich damit um 72 Tage verschoben.

Initiativtext

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 128 Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr
1 Der Bund erhebt auf jeder Belastung und jeder Gutschrift des bargeldlosen Zahlungsverkehrs eine Mikrosteuer mit einem einheitlichen Steuersatz. Er bezweckt damit eine einfache Besteuerung und transparente Finanzströme. Der maximale Steuersatz der Mikrosteuer beträgt 5 Promille.
2 Die Mikrosteuer ersetzt die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer und die Stempelsteuer.
3 Der Ertrag der Mikrosteuer wird für die Finanzierung der Aufgaben des Bundes und für die Kompensation der Kantone verwendet.
4 Das Gesetz regelt die Mikrosteuer nach folgenden Grundsätzen:
a. In der Schweiz werden die Abwickler von bargeldlosen Zahlungen verpflichtet, die Mikrosteuer automatisch einzuziehen; die Abwickler werden dafür entschädigt.
b. Systematische Verrechnungen unterliegen ebenfalls der Mikrosteuer; die Steuerpflicht ist durch Selbstdeklaration zu erfüllen.
c. Bargeldlose Zahlungen im Ausland von Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in der Schweiz unterliegen ebenfalls der Mikrosteuer; deren Steuerpflicht ist durch Selbstdeklaration zu erfüllen.
d. Erheben Staaten eine der schweizerischen Mikrosteuer gleichwertige Steuer, so schliesst der Bund entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen ab.
5 Sinn und Zweck der Mikrosteuer sind zu respektieren.

Art. 130
Aufgehoben

Art. 132 Sachüberschrift und Abs. 1
Verrechnungssteuer
1 Aufgehoben

Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmungen zu Art. 128 (Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr)
1 Die Bundesversammlung erlässt innerhalb von vier Jahren nach Annahme von Artikel 128 durch Volk und Stände die zu dessen Ausführung sowie zur Aufhebung der Mehrwertsteuer, der direkten Bundessteuer und der Stempelsteuer erforderlichen Bestimmungen.
2 Im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen beträgt der Steuersatz 0,05 Promille. In der Folge wird der Steuersatz so angepasst, dass die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer und die Stempelsteuer reduziert und so bald wie möglich aufgehoben werden können.
3 Die Schweizerische Nationalbank veröffentlicht nach Annahme von Artikel 128 durch Volk und Stände monatlich die Gesamtheit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, einschliesslich Giroüberträge, Interbank-Zahlungen, Intrabank-Zahlungen und Zahlungen über neue Technologien.

1   SR 101
2   Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Schweiz

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register