Eidgenössische Volksinitiative 'Für den Schutz von ausserhalb des Mutterleibes lebensfähigen Babys (Lebensfähige-Babys-retten-Initiative)'
- Status
- Erledigt
- Ergebnis
- ✍️ Nicht zustande gekommen
- Unterschriftensammlung
- 2021-12-21 – 2023-06-21
- Form
- Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
- Verfassungsartikel
- BV Art. 10 Abs. 4; UeBest Art. 197 Ziff. 13
Initiativtext
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 4
4 Das Gesetz sieht Massnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens vor, insbesondere auch vor der Geburt.
Art. 197 Ziff. 132
13. Übergangsbestimmungen zu Art. 10 Abs. 4 (Massnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens, insbesondere auch vor der Geburt)
1 Nach Ablauf von drei Monaten nach der Annahme von Artikel 10 Absatz 4 durch Volk und Stände treten alle Bestimmungen ausser Kraft, die den Schwangerschaftsabbruch zu einem Zeitpunkt zulassen, in dem das Kind ausserhalb des Mutterleibes, allenfalls unter Einsatz intensivmedizinischer Massnahmen, atmen kann.
2 Ausgenommen sind Schwangerschaften, welche die schwangere Frau in eine akute, nicht anders abwendbare Lebensgefahr bringen.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Chronologie
- 2023-06-22 Im Sammelstadium gescheitert BBl 2023 1514
- 2023-06-21 Ablauf Sammelfrist
- 2021-12-21 Sammelbeginn
- 2021-12-07 Vorprüfung vom BBl 2021 2920
Unterschriften nach Kanton
| Kanton | Eingereicht | Gültig | Ungültig | Anteil an der Bevölkerung (%) |
|---|---|---|---|---|
| Schweiz |
Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO