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Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)'

Status
Erledigt
Ergebnis
📊 Ergebnisse werden validiert
Unterschriftensammlung
2022-08-16 – 2024-02-16
Abstimmungsdatum
2025-11-30
Gültige Unterschriften
109,988
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
BV Art. 129a; UeBest. Art. 197 Ziff. 15

Initiativtext

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 129a   Zukunftssteuer

1 Der Bund erhebt zum Aufbau und Erhalt einer lebenswerten Zukunft eine Steuer auf dem Nachlass und den Schenkungen von natürlichen Personen.

2 Der Bund und die Kantone verwenden den Rohertrag der Steuer zur sozial gerechten Bekämpfung der Klimakrise sowie für den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft.

3 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Der Rohertrag der Steuer fliesst zu zwei Dritteln dem Bund und zu einem Drittel den Kantonen zu. Die Kompetenz der Kantone, eine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erheben, bleibt unberührt.

4 Der Steuersatz beträgt 50 Prozent. Nicht besteuert wird ein einmaliger Freibetrag von 50 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller Schenkungen. Die Besteuerung erfolgt, sobald der Freibetrag überschritten ist.

5 Der Bundesrat passt den Freibetrag periodisch der Teuerung an.

Art. 197 Ziff. 15

15. Übergangsbestimmungen zu Art. 129a (Zukunftssteuer)

1 Der Bund und die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen über:

  1. die Verhinderung von Steuervermeidung, insbesondere in Bezug auf den Wegzug aus der Schweiz, die Pflicht zur Aufzeichnung von Schenkungen und die lückenlose Besteuerung;
  2. die Verwendung des Rohertrags zur Unterstützung des sozial gerechten, ökologischen Umbaus der Gesamtwirtschaft, insbesondere in den Bereichen der Arbeit, des Wohnens und der öffentlichen Dienstleistungen.

2 Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen erlässt der Bundesrat innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 129a durch Volk und Stände die Ausführungsbestimmungen per Verordnung. Die Ausführungsbestimmungen finden auf Nachlässe und Schenkungen, die nach der Annahme von Artikel 129a ausgerichtet werden, rückwirkend Anwendung.


       SR 101

       Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.

       Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 30,496 30,389 107 1.88
Bern 17,722 17,685 37 1.65
Luzern 4,801 4,801 0 1.1
Uri 295 295 0 0.77
Schwyz 748 735 13 0.44
Obwalden 210 210 0 0.53
Nidwalden 179 179 0 0.39
Glarus 238 237 1 0.56
Zug 868 868 0 0.65
Freiburg 3,168 3,155 13 0.91
Solothurn 2,612 2,609 3 0.9
Basel-Stadt 9,276 9,271 5 4.6
Basel-Landschaft 4,474 4,446 28 1.48
Schaffhausen 1,574 1,574 0 1.78
Appenzell Ausserrhoden 661 661 0 1.17
Appenzell Innerrhoden 56 56 0 0.33
St. Gallen 5,279 5,274 5 0.98
Graubünden 2,000 1,988 12 0.96
Aargau 5,913 5,891 22 0.8
Thurgau 1,413 1,401 12 0.47
Tessin 2,038 2,025 13 0.56
Waadt 5,679 5,658 21 0.66
Wallis 2,466 2,456 10 0.66
Neuenburg 2,436 2,421 15 1.35
Genf 4,604 4,604 0 0.87
Jura 1,114 1,099 15 1.47
Schweiz 110,320 109,988 332 1.22

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Volksabstimmung vom 30. November 2025: Erwahrung in Vorbereitung

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register