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Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)'

Status
Hängig
Phase
Abstimmungsreif
Unterschriftensammlung
2023-06-13 – 2024-12-13
Abstimmungsdatum
2026-09-27
Gültige Unterschriften
112,736
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
BV Art. 74a; Art. 104a, Art. 197 Ziff. 15

Initiativtext

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 74a2 Erhaltung der Ökosysteme und der Biodiversität
1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Erhaltung der Ökosysteme und der Biodiversität.
2 Der Bund lässt namentlich nicht mehr zu, dass die für die Gewässerqualität, die Bodenfruchtbarkeit und die Biodiversität essenziellen, im Jahr 2008 vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom Bundesamt für Umwelt als Umweltziele für die Landwirtschaft definierten Höchstwerte für Stickstoffverbindungen und Phosphor überschritten werden.

Art. 104a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, abis und c sowie Abs. 2 und 3
1 Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln einschliesslich sauberen Trinkwassers schafft der Bund Voraussetzungen für:
a. die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes, der Biodiversität und der Bodenfruchtbarkeit sowie die Förderung von natürlichem, samenfestem Saat- und Pflanzgut;
abis. die Sicherung der Grundwasserressourcen für die nachhaltige Trinkwassergewinnung;
c. eine auf den Markt ausgerichtete und zugleich nachhaltige, klimabewusste Land- und Ernährungswirtschaft;
2 Der Bund strebt einen Netto-Selbstversorgungsgrad von mindestens 70 Prozent an. Zu diesem Zweck trifft er insbesondere Massnahmen zur Förderung einer vermehrt auf pflanzlichen Lebensmitteln basierenden Ernährungsweise und einer darauf ausgerichteten Land- und Ernährungswirtschaft.
3 Bund und Kantone richten ihre Subventionen, die Förderung von Forschung, Beratung und Ausbildung sowie andere staatliche Anreize so aus, dass sie den Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zuwiderlaufen.

Art. 197 Ziff. 153
15. Übergangsbestimmungen zu den Art. 74a und 104a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, abis und c sowie Abs. 2 und 3
1 Bund und Kantone erlassen ihre Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 74a und 104a Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, abis und c sowie Absätze 2 und 3 innert fünf Jahren nach deren Annahme durch Volk und Stände.
2 Die Ausführungsgesetzgebung des Bundes regelt namentlich die Instrumente, die es ermöglichen, die neuen Vorgaben der Artikel 74a und 104a Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, abis und c sowie Absätze 2 und 3 innert zehn Jahren nach deren Annahme zu erfüllen. Bezüglich des angestrebten Netto-Selbstversorgungsgrades legt das Gesetz auch Zwischenziele fest.
3 Die nötigen Anpassungen der landwirtschaftlichen Produktion sind sozialverträglich auszugestalten und werden vom Bund finanziell unterstützt.

1 SR 101

2 Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt die Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

3 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 21,588 21,510 78 1.33
Bern 18,279 18,248 31 1.7
Luzern 2,346 2,345 1 0.54
Uri 65 65 0 0.17
Schwyz 477 477 0 0.28
Obwalden 140 139 1 0.35
Nidwalden 114 114 0 0.25
Glarus 108 108 0 0.25
Zug 484 484 0 0.36
Freiburg 5,470 5,428 42 1.57
Solothurn 1,868 1,861 7 0.64
Basel-Stadt 2,101 2,101 0 1.04
Basel-Landschaft 1,571 1,569 2 0.52
Schaffhausen 457 456 1 0.51
Appenzell Ausserrhoden 396 396 0 0.7
Appenzell Innerrhoden 45 45 0 0.27
St. Gallen 2,787 2,782 5 0.52
Graubünden 953 948 5 0.46
Aargau 4,119 4,115 4 0.56
Thurgau 1,225 1,223 2 0.41
Tessin 659 654 5 0.18
Waadt 20,616 20,515 101 2.4
Wallis 2,605 2,596 9 0.7
Neuenburg 4,347 4,336 11 2.42
Genf 19,598 19,590 8 3.69
Jura 642 631 11 0.84
Schweiz 113,060 112,736 324 1.25

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Volksabstimmung vom 27. September 2026: Der Abstimmungstermin wurde festgelegt

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register