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Eidgenössische Volksinitiative 'Für den Schutz der direkten Demokratie bei Windparks (Gemeindeschutz-Initiative)'

Status
Hängig
Phase
Beim Parlament hängig
Unterschriftensammlung
2024-01-30 – 2025-07-30
Gültige Unterschriften
106,010
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
Art. 89 Abs. 6; UeBest. Art. 197 Ziff. 15

Initiativtext

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 89 Abs. 62
6 Projekte für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 30 Metern oder mehr bedürfen der Zustimmung des Volkes der Standortgemeinde und der von den Windkraftanlagen besonders betroffenen Nachbargemeinden. Die Projektunterlagen müssen konkrete Auskunft geben über einzelne Standorte, Dimensionen der Bauwerke, die Erschliessung und die wesentlichen Auswirkungen der Windkraftanlagen.

Art. 197 Ziff. 163
16. Übergangsbestimmung zu Art. 89 Abs. 6 (Windkraftanlagen)
1 Windkraftanlagen, deren Mast am 1. Mai 2024 noch nicht errichtet war, bedürfen der nachträglichen Zustimmung des Volkes der Standortgemeinde und der von den Windkraftanlagen besonders betroffenen Nachbargemeinden, sofern diese Zustimmung nicht bereits vorliegt.
2 Wird die Zustimmung nicht erteilt, müssen die Windkraftanlagen und alle damit verbundenen Bauten und Anlagen zulasten der Ersteller innert 18 Monaten abgebrochen werden. Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.
3 Ausgenommen von dieser Regelung sind die Windenergie-Projekte La Joux-du-Plâne, Crêt-Meuron, Montperreux und Montagne de Buttes im Kanton Neuenburg, sofern bei diesen Projekten nach dem 1. Mai 2024 keine Änderungen erfolgen, welche eine Nutzungsplanänderung oder ein neues Baubewilligungsverfahren voraussetzen.

1 SR 101
2 Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.
3 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.


Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 22,672 22,289 383 1.38
Bern 9,527 9,400 127 0.88
Luzern 5,820 5,758 62 1.31
Uri 131 131 0 0.34
Schwyz 2,432 2,426 6 1.44
Obwalden 254 253 1 0.64
Nidwalden 231 227 4 0.5
Glarus 117 117 0 0.28
Zug 1,272 1,202 70 0.9
Freiburg 7,296 7,233 63 2.09
Solothurn 2,181 2,160 21 0.75
Basel-Stadt 1,318 1,302 16 0.65
Basel-Landschaft 1,578 1,553 25 0.52
Schaffhausen 590 581 9 0.66
Appenzell Ausserrhoden 697 693 4 1.22
Appenzell Innerrhoden 113 113 0 0.68
St. Gallen 3,511 3,492 19 0.65
Graubünden 615 605 10 0.29
Aargau 6,992 6,933 59 0.94
Thurgau 2,655 2,629 26 0.88
Tessin 6,382 6,367 15 1.77
Waadt 18,015 17,586 429 2.06
Wallis 1,934 1,886 48 0.51
Neuenburg 4,551 4,520 31 2.52
Genf 5,904 5,879 25 1.11
Jura 745 675 70 0.9
Schweiz 107,533 106,010 1,523 1.17

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register