Eidgenössische Volksinitiative 'Cannabis-Legalisierung: Chancen für Wirtschaft, Gesundheit und Gleichberechtigung'
- Status
- Erledigt
- Ergebnis
- ✍️ Nicht zustande gekommen
- Unterschriftensammlung
- 2024-04-30 – 2025-10-30
- Form
- Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
- Verfassungsartikel
- BV Art. 105a
Initiativtext
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 105a Cannabis
1 Die Gesetzgebung über den Anbau, Besitz und persönlichen Gebrauch von Cannabis ist Sache des Bundes. Bürgerinnen und Bürger ab dem Alter von 18 Jahren dürfen Cannabis anbauen und besitzen.
2 Der kommerzielle Anbau und Verkauf von Cannabis sind erlaubt. Cannabis-Anbau- und Verkaufsstellen bedürfen einer Lizenz und unterliegen strengen Qualitäts- und Sicherheitsvorschriften.
3 Die Einnahmen aus der Besteuerung von Cannabis-Produkten fliessen in die Bildung, in die Prävention und in die Drogenaufklärung.
4 Der Verkauf von Cannabis an Minderjährige ist verboten. Der Bund führt umfassende Aufklärungskampagnen über die Risiken des Cannabis-Konsums durch.
5 Der Tetrahydrocannabinol-Blutgrenzwert muss so festgelegt werden, dass die Teilnahme am Strassenverkehr auch bei einem täglichen Cannabis-Konsum von bis zu fünf Gramm möglich ist.
6 Der Eigenanbau von bis zu 50 Cannabis-Pflanzen ist erlaubt. Ab 51 Cannabis-Pflanzen ist eine spezielle Genehmigung erforderlich. Die Lagerung von bis zu drei Kilogramm Cannabis zu Hause zusätzlich zu den angebauten Cannabis-Pflanzen ist erlaubt.
7 Die Einfuhr von Cannabis-Saatgut und von Cannabis in Gewebekulturen ist erlaubt.
SR 101
Chronologie
- 2025-10-31 Im Sammelstadium gescheitert BBl 2025 3169
- 2025-10-30 Ablauf Sammelfrist
- 2024-04-30 Sammelbeginn
- 2024-04-16 Vorprüfung vom BBl 2024 941
Unterschriften nach Kanton
| Kanton | Eingereicht | Gültig | Ungültig | Anteil an der Bevölkerung (%) |
|---|---|---|---|---|
| Schweiz |
Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO