← Alle Initiativen

Offizielle Seite

Eidgenössische Volksinitiative 'Förderung des Wohnungsbaus'

Status
Erledigt
Ergebnis
❌ In der Abstimmung abgelehnt
Unterschriftensammlung
1970-08-30
Abstimmungsdatum
1972-03-05
Gültige Unterschriften
59,003
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative, direkter Gegenentwurf
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
Aufnahme eines Art. 34sexies BV

Anmerkung: Sammelbeginn: Die Initiative wurde Ende August 1970 lanciert, der Beginn der Unterschriftensammlung kann nicht genauer datiert werden. Volksabstimmung: Der Gegenentwurf der Bundesversammlung wurde angenommen, siehe AS 1972, 1481.

Initiativtext

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Artikel 34sexies (neu)

Absatz 1

Zum Zwecke der Förderung des Baues und des Eigentums von Wohnungen zu Zinsen, welche der finanziellen Leistungsfähigkeit von Familien und Einzelpersonen angemessen sind, bildet der Bund einen schweizerischen Wohnbaufonds. Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Fonds-Verwaltung aus Vertretern der Wirtschaft, der Wohnungseigentümer und der Mieter.

Absatz 2

Dem Wohnbaufonds werden folgende Aufgaben übertragen:

  1. Gewährung von Hypothekardarlehen bis zu 90% des Verkehrswertes mit Amortisationsverpflichtung und zu Zinssätzen je nach Einkommen von 3% bis höchstens 4½% an natürliche Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus für die Führung eines eigenen Haushaltes erwerben. Von der Belehnung ausgeschlossen sind Ferien- und Luxuswohnungen oder -häuser.
  2. Gewährung von Hypothekardarlehen für im Bau befindliche oder projektierte Mehrfamilienhäuser bis zu 90% des Verkehrswertes der Wohnungsanteile mit Amortisationsverpflichtungen und zu Zinssätzen, die unter dem marktüblichen Zins liegen, an Grundeigentümer, die sich verpflichten, die Zinsvorteile ihren Mietern zukommen zu lassen.
  3. Gewährung von Hypothekardarlehen für Altersheime und -wohnungen bis zu 90% des Verkehrswertes mit Amortisationsverpflichtungen und zu Zinssätzen von 2% bis 3%, soweit solche Überbauungen von Gemeinden oder gemeinnützigen Institutionen erfolgen.
  4. Finanzielle Mitwirkung bei Baulanderschliessungen und bei Grossüberbauungen in Zusammenarbeit mit den Regionalplanungsämtern, den kantonalen und kommunalen Behörden.

Absatz 3

Der Wohnbaufonds wird geäufnet:

  1. durch eine jährliche Abgabe von den eigenen Mitteln einschliesslich Reserven der im Handelsregister eingetragenen natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, die ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, soweit das Kapital einschliesslich Reserven den Betrag von 10 Millionen Franken übersteigt, nach einem progressiv wachsenden Tarif von 0,1% bis 1% bis 100 Millionen, von 1% bis 1,25% bis 500 Millionen und von 1,5% über 500 Millionen Franken;
  2. durch eine Exportabgabe bis höchstens 8% vom Warenwert franko Grenze bei Waren, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt werden, und vom Wertzuwachs bei Waren, die im Freipassverkehr im Inland einer Bearbeitung unterzogen worden sind;
  3. durch eine jährliche Abgabe für jeden erwerbstätigen Ausländer von höchstens 500 Franken der im Handelsregister eingetragenen natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, die ein Handels-, Fabrikations-, oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, soweit sie mehr als 5 Ausländer beschäftigen;
  4. durch Beschaffung zusätzlicher Mittel gegen Verpfändung von Schuldbriefen und durch Emissionen von Wohnbauanleihen bis zur Höhe der eigenen Mittel. Den Wohnbauanleihen ist Priorität vor allen anderen Anleihen einzuräumen.

Absatz 4

Der Bund sorgt dafür, dass in erster Linie Haushalte mit kleineren Einkommen in den Genuss der Leistungen des Wohnbaufonds kommen, wobei Familien mit Kindern und Betagte zu bevorzugen sind. Er erlässt Vorschriften, wonach Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser, auf denen Hypotheken des Wohnbaufonds lasten, nicht anderweitig belastet werden können und der Zwangsverwertung entzogen bleiben. Vorzubehalten sind gesetzliche Bestimmungen über die richterliche Anordnung der Zwangsverwertung in Verbindung mit dem Ausschluss eines Miteigentümers aus der Gemeinschaft beim Stockwerkeigentum sowie die Durchführung der Zwangsverwertung für Forderungen des Wohnbaufonds.

Absatz 5

Der Bund kann auf dem Wege der Gesetzgebung Ausnahmen für die teilweise oder gänzliche Befreiung von der Abgabepflicht vorsehen. Im übrigen ist die Gesetzgebung über die Abgaben so zu gestalten, dass dem Wohnbaufonds ab 1973 jährlich mindestens 1,5 Milliarden Franken zugeführt werden. Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen des Bundes über die vorübergehende Sistierung oder Reduktion der Abgaben für den Fall einer Paritätsänderung des Schweizerfrankens und für Zeiten der Rezession. In diesem Fall sind die fehlenden Beträge aus allgemeinen Bundesmitteln vorzuschiessen. Sobald die Zuwendungen an den Fonds 15 Milliarden Franken erreicht haben, hört die Abgabepflicht auf.

Absatz 6

Der Bund trifft die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung der Spekulation mit den vom Wohnbaufonds finanzierten Bauten.

II

Die Ausführungsgesetzgebung, welche Sache des Bundes ist, soll beförderlich ausgearbeitet werden, so dass sie am 1. Januar 1973 in Kraft treten kann.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 27,538 2.5
Bern 8,879 0.91
Luzern 3,036 1.05
Uri 67 0.2
Schwyz 300 0.33
Obwalden 62 0.25
Nidwalden 93 0.36
Glarus 65 0.17
Zug 528 0.77
Freiburg 267 0.15
Solothurn 1,932 0.87
Basel-Stadt 3,432 1.49
Basel-Landschaft 1,326 0.65
Schaffhausen 696 0.97
Appenzell Ausserrhoden 237 0.49
Appenzell Innerrhoden 27 0.21
St. Gallen 3,940 1.03
Graubünden 655 0.42
Aargau 2,814 0.65
Thurgau 1,190 0.66
Tessin 113 0.05
Waadt 1,266 0.25
Wallis 105 0.05
Neuenburg 177 0.11
Genf 258 0.08
Schweiz 59,019 59,003 16 0.95

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Volksabstimmung vom 5. März 1972

Volksinitiative: Die Vorlage wurde abgelehnt (Ja 28.95% / Nein 67.12%)

Anmerkung: Ja Stimmen = 360'292. Es fehlen die Angaben über die gültigen Stimmen ohne Antwort (Stimmen, die einzig den betreffenden Vorschlag [Initiative oder Gegenentwurf] unbeantwortet liessen, nicht aber dessen Alternative. Sie gelten daher nicht als leere Stimmen). Stimmen ohne Antwort Initiative: 48'915, Gegenvorschlag: 83'991 (In Betracht fallende Stimmen-(Ja Stimmen+Nein Stimmen)). Vgl. hiezu auch BBl 1984 II 392f.

Ergebnisse nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonJa-Anteil (%) Ja-StimmenNein-Stimmen Stimmbeteiligung (%)
Zürich 33.89 98,090 180,845 46.17
Bern 33.28 57,728 109,426 29.32
Luzern 31.8 16,491 34,485 32.35
Uri 34.04 2,935 5,186 46.22
Schwyz 28.98 5,123 11,992 35.81
Obwalden 23.32 980 3,081 30.15
Nidwalden 27.74 2,003 5,045 49.99
Glarus 26.04 2,012 5,567 36.57
Zug 32.07 5,758 11,588 49.11
Freiburg 20.22 6,002 21,599 29.39
Solothurn 36.39 14,715 24,651 32.84
Basel-Stadt 34.09 20,678 36,337 42.83
Basel-Landschaft 34.23 15,069 27,193 38.72
Schaffhausen 27.91 7,570 18,007 70.9
Appenzell Ausserrhoden 22.83 2,773 8,609 43.7
Appenzell Innerrhoden 12.12 352 2,495 38.84
St. Gallen 26.48 24,032 62,722 44.07
Graubünden 28.84 9,212 19,749 37.26
Aargau 31.04 27,776 57,385 39.94
Thurgau 19.34 9,286 37,212 51.18
Tessin 18.64 6,185 25,682 25.15
Waadt 17.72 12,139 54,627 24.38
Wallis 16.89 3,721 18,018 18.78
Neuenburg 17.24 4,102 19,095 25.58
Genf 13.34 5,560 34,719 24.26
Schweiz 28.95 360,262 835,315 35.71

Gegenentwurf: Die Vorlage wurde angenommen (Ja 58.47% / Nein 34.78%)

Ergebnisse nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonJa-Anteil (%) Ja-StimmenNein-Stimmen Stimmbeteiligung (%)
Zürich 56.82 164,427 105,056 46.17
Bern 53.15 92,198 69,503 29.32
Luzern 53.58 27,783 21,837 32.35
Uri 50.16 4,325 3,316 46.22
Schwyz 48.93 8,651 7,634 35.81
Obwalden 57.05 2,398 1,526 30.15
Nidwalden 59.35 4,286 2,606 49.99
Glarus 60.77 4,696 2,703 36.57
Zug 57.15 10,261 6,546 49.11
Freiburg 64.43 19,125 8,515 29.39
Solothurn 50.23 20,312 17,263 32.84
Basel-Stadt 57.24 34,725 18,968 42.83
Basel-Landschaft 52.12 22,946 17,350 38.72
Schaffhausen 57.76 15,666 8,385 70.9
Appenzell Ausserrhoden 58.85 7,147 4,229 43.7
Appenzell Innerrhoden 70.36 2,044 767 38.84
St. Gallen 57.16 51,870 32,715 44.07
Graubünden 56.41 18,016 10,220 37.26
Aargau 52.28 46,781 35,226 39.94
Thurgau 59.64 28,636 16,293 51.18
Tessin 70.32 23,334 8,650 25.15
Waadt 73.97 50,682 15,753 24.38
Wallis 71.65 15,780 5,464 18.78
Neuenburg 71.19 16,934 6,057 25.58
Genf 83.0 34,606 6,290 24.26
Schweiz 58.47 727,629 432,872 35.71

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register