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Eidgenössische Volksinitiative 'zur Wahrung der Volksrechte und der Sicherheit beim Bau und Betrieb von Atomanlagen'

Status
Erledigt
Ergebnis
❌ In der Abstimmung abgelehnt
Unterschriftensammlung
1975-06-09
Abstimmungsdatum
1979-02-18
Gültige Unterschriften
123,779
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative, indirekter Gegenentwurf
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
Aufnahme eines Art. 24quinquies Abs. 3-9 und UeBest. BV

Anmerkung: Indirekter Gegenentwurf, Bundesbeschluss vom 06.10.1978 zum Atomgesetz, AS 1979 816. Vgl. auch VPB 44.2.

Initiativtext

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 24quinquies Abs. 3-9 (neu)

3Atomkraftwerke und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung oder Lagerung von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen, nachstehend Atomanlagen genannt, bedürfen einer Konzession, ebenso Erweiterungen bestehender Anlagen. Für Atomkraftwerke beträgt die Konzessionsdauer höchstens 25 Jahre; eine Verlängerung ist mit einem neuen Verfahren möglich.

4Zuständig für die Erteilung der Konzession ist die Bundesversammlung. Voraussetzung für eine Erteilung ist die Zustimmung der Stimmberechtigten von Standortgemeinde und angrenzenden Gemeinden zusammen, sowie der Stimmberechtigten jedes einzelnen Kantons, dessen Gebiet nicht mehr als 30 km von der Atomanlage entfernt liegt.

5Eine Atomanlage darf nur konzessioniert werden, wenn der Schutz von Mensch und Umwelt und die Bewachung des Standortes bis zur Beseitigung aller Gefahrenquellen gewährleistet sind. Die Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung, insbesondere für den Katastrophenfall, müssen mindestens sechs Monate vor der ersten Abstimmung öffentlich bekannt gemacht werden.

6Wenn der Schutz von Mensch und Umwelt es verlangt, muss die Bundesversammlung die einstweilige oder endgültige Stillegung oder Aufhebung der Atomanlage ohne Entschädigungsfolge verfügen.

7Der Inhaber der Konzession haftet für jeden Schaden, der seine Ursache in Betrieb oder Beseitigung der Anlage, in dafür bestimmten Kernbrennstoffen oder daraus stammenden radioaktiven Abfällen hat. Ebenso haftet derjenige, der Kernbrennstoffe oder radioaktive Abfälle transportiert, für jeden dabei entstehenden Schaden. Die Forderungen der Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtigen und der Versicherung verjähren nicht früher als neunzig Jahre nach Eintritt des schädigenden Ereignisses. Der Gesetzgeber sorgt mit Vorschriften über die obligatorische Haftpflichtversicherung für genügende Deckung der Ansprüche aller Geschädigten. Ebenso errichtet er einen Fonds, an welchen die Versicherungspflichtigen Beiträge zur Abgeltung allenfalls nicht gedeckter Kosten entrichten.

8Bei Atomanlagen im in- und ausländischen Grenzgebiet setzt sich der Bund dafür ein, dass der Schutz von Mensch und Umwelt beidseits der Landesgrenze gewährleistet wird.

9Beschwerdeberechtigt wegen Verletzung dieser Verfassungsbestimmungen und deren Ausführungserlassen sind auch die gemäss Absatz 4 mitwirkenden Gemeinden und Kantone.

Übergangsbestimmung

Für bereits bestehende Atomanlagen ist das Konzessionsverfahren nachzuholen, wobei für diejenigen, die am 1.Juni 1975 im Bau oder Betrieb sind, die Zustimmung der Stimmberechtigten von Gemeinden und Kantonen gemäss Absatz 4 nicht erforderlich ist. Kann die Konzession innert dreier Jahre nicht erteilt werden, so ist die Anlage stillzulegen.

Der deutsche Text der Initiative ist massgebend.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 18,108 18,083 25 1.63
Bern 14,327 13,974 353 1.43
Luzern 3,706 3,682 24 1.26
Uri 322 315 7 0.93
Schwyz 332 332 0 0.35
Obwalden 53 53 0 0.21
Nidwalden 13 13 0 0.05
Glarus 190 188 2 0.51
Zug 785 785 0 1.08
Freiburg 3,226 3,194 32 1.74
Solothurn 2,911 2,905 6 1.33
Basel-Stadt 14,099 14,097 2 6.55
Basel-Landschaft 17,685 17,642 43 8.26
Schaffhausen 1,162 1,162 0 1.67
Appenzell Ausserrhoden 275 273 2 0.58
Appenzell Innerrhoden 7 7 0 0.05
St. Gallen 3,898 3,875 23 1.01
Graubünden 767 685 82 0.43
Aargau 6,022 6,005 17 1.36
Thurgau 584 574 10 0.32
Tessin 1,454 1,437 17 0.56
Waadt 9,307 9,291 16 1.8
Wallis 1,074 1,067 7 0.5
Neuenburg 11,557 11,509 48 7.15
Genf 12,848 12,631 217 3.7
Schweiz 124,712 123,779 933 1.97

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Volksabstimmung vom 18. Februar 1979: Die Vorlage wurde abgelehnt (Ja 48.80% / Nein 51.20%)

Ergebnisse nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonJa-Anteil (%) Ja-StimmenNein-Stimmen Stimmbeteiligung (%)
Zürich 45.24 167,574 202,819 54.46
Bern 43.73 126,823 163,214 49.24
Luzern 46.95 44,888 50,717 53.71
Uri 51.16 6,101 5,824 56.95
Schwyz 46.22 12,377 14,401 47.24
Obwalden 49.83 4,014 4,042 51.71
Nidwalden 46.17 4,535 5,287 55.42
Glarus 45.4 5,318 6,395 52.09
Zug 47.0 11,831 13,340 58.49
Freiburg 53.27 24,244 21,269 40.53
Solothurn 43.26 32,736 42,945 55.94
Basel-Stadt 69.04 46,397 20,806 48.34
Basel-Landschaft 61.89 44,651 27,489 54.89
Schaffhausen 45.38 14,368 17,293 77.45
Appenzell Ausserrhoden 41.21 6,372 9,092 52.44
Appenzell Innerrhoden 40.75 1,515 2,203 46.84
St. Gallen 46.62 51,307 58,755 48.63
Graubünden 54.53 24,981 20,831 46.32
Aargau 35.43 48,131 87,727 51.93
Thurgau 39.6 23,109 35,241 56.37
Tessin 53.68 36,006 31,069 46.28
Waadt 58.37 73,029 52,076 41.13
Wallis 43.5 21,644 28,109 37.87
Neuenburg 64.55 27,622 15,172 44.66
Genf 67.42 50,502 24,410 41.87
Jura 65.83 10,405 5,401 39.8
Schweiz 48.8 920,480 965,927 49.58

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register