Eidgenössische Volksinitiative 'für die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Wahl des Ehenamens (Stammhalterinitiative)'
- Status
- Erledigt
- Ergebnis
- ✍️ Nicht zustande gekommen
- Unterschriftensammlung
- 1989-10-10 – 1991-04-10
- Gültige Unterschriften
- 0
- Form
- Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
- Verfassungsartikel
- Ergänzung von Art. 4 BV durch neue Abs. 3-5
Initiativtext
Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 4 Abs. 3-5 (neu)
3Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen.
4Zum Familiennamen können die Ehegatten bei der Eheschliessung gegenüber dem Zivilstandsbeamten den Namen des Mannes oder den Namen der Frau bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so ist Familienname der Name des Mannes.
5Ein Ehegatte, dessen Name nicht Familienname wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Zivilstandsbeamten dem Familiennamen seinen vor der Eheschliessung geführten Namen voranstellen.
Chronologie
- 1991-04-11 Im Sammelstadium gescheitert BBl 1991 I 1570
- 1991-04-10 Ablauf Sammelfrist
- 1989-10-10 Sammelbeginn
- 1989-09-26 Vorprüfung vom BBl 1989 III 839
Unterschriften nach Kanton
| Kanton | Eingereicht | Gültig | Ungültig | Anteil an der Bevölkerung (%) |
|---|---|---|---|---|
| Schweiz | 0 | 0.0 |
Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO