Eidgenössische Volksinitiative 'Reform der Bundesverwaltung inkl. der Bundesbahnen'
- Status
- Erledigt
- Ergebnis
- ✍️ Nicht zustande gekommen
- Unterschriftensammlung
- 1921-01-01
- Gültige Unterschriften
- 11,803
- Form
- Eidg. Volksinitiative (Allgemeine Anregung)
- Verfassungsartikel
- Insertion d'un article dans la constitution
Anmerkung: Sammelbeginn: Die Initiative wurde im Laufe des Jahres 1921 lanciert, der Sammelbeginn kann nicht eindeutig datiert werden. Beim angegebenen Datum handelt es sich um eine Annäherung. Zwar erreichte sie insgesamt 51'032 Unterschriften. Diese wurden aber über eine zu lange Zeitspanne eingereicht, so dass nie mehr als 46'992 Unterschriften den Bedingungen von Art. 5 des damals geltenden Gesetzes genügten. Nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen fielen alle jene Unterschriften ausser Betracht, für deren Urheber das Stimmrecht nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten, vom Tage des Eingangs der Volksinitiative bei den Bundesbehörden an zurückgerechnet, bescheinigt worden war. Stellt man, wie der Bundesrat in seinem Bericht vom 8. August 1922, auf das Einreichungsdatum vom 10. April 1922 ab, so waren lediglich 11'803 Unterschriften gültig.
Initiativtext
Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird durch die Aufnahme eines neuen Artikels wie folgt ergänzt:
Gestützt auf Art. 121, Abs. 4 und 5, der Bundesverfassung verlangen die unterzeichneten stimmberechtigen Schweizerbürger die Aufnahme eines neuen Artikels in die Bundesverfassung des Inhalts, dass die gesamte Bundesverwaltung, inbegriffen die Bundesbahnen, nach dem Grundsatz der grösstmöglichen Einfachheit und Sparsamkeit organisiert und nach ökonomisch-kaufmännischen Gesichtspunkten geleitet werden muss.
Der Verfassungsartikel soll den sofortigen Erlass eines Bundesgesetze vorschreiben, welches in der Bundesverwaltung inkl. Bundesbahnen jede Bureaukratie und Doppelspurigkeit, insbesondere auch die Bestimmungen über die Organisation der Bundesbahnverwaltung in Rückkaufsgesetz vom 15. Oktober 1897 aufhebt, sparsamsten Betrieb gewährleistet und die Verantwortlichkeit der an der Leitung beteiligten Personen festlegt.
Chronologie
- 1922-08-08 Nicht zustandegekommen am BBl 1922 III 403
- 1922-04-10 Eingereicht am
- 1921-01-01 Sammelbeginn
Unterschriften nach Kanton
| Kanton | Eingereicht | Gültig | Ungültig | Anteil an der Bevölkerung (%) |
|---|---|---|---|---|
| Schweiz | 11,803 | 0.3 |
Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO