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Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu fairen Mieten'

Status
Erledigt
Ergebnis
❌ In der Abstimmung abgelehnt
Unterschriftensammlung
1996-04-30 – 1997-10-30
Abstimmungsdatum
2003-05-18
Gültige Unterschriften
113,901
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
Art. 34septies Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1bis (neu)

Initiativtext

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 34septies Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1bis (neu)

1... Er regelt den Schutz der Mieter vor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen der Vermieter, die Anfechtbarkeit ungerechtfertigter Kündigungen sowie die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.

1bisDie Gesetzgebung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  1. Anfangsmietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf übersetzten Kosten beruhen. Übersetzt sind Kosten, die zu einem Mietzins führen, der die durchschnittlichen statistischen Mietzinse für vergleichbare Mietobjekte übersteigt. Das risikotragende Kapital darf höchstens zum Hypothekarzinssatz nach Buchstabe b verzinst werden.
  2. Im Laufe des Mietverhältnisses können Mietzinse nur angepasst werden, soweit dies zum Ausgleich der seit Vertragsabschluss nachgewiesenen Kostenentwicklung, zur Abgeltung der Mehrleistungen des Vermieters oder zur Erhaltung der Kaufkraft des risikotragenden Kapitals nötig ist. Die Veränderung des Hypothekarzinssatzes bemisst sich nach dem über fünf Jahre berechneten Durchschnittszinssatz für Hypotheken.
  3. Bei Handänderung der Liegenschaft können die Mietzinse an das nach Buchstabe a zulässige Niveau für Anfangsmietzinse angepasst werden. Mietzinserhöhungen sind zu staffeln, wenn sie zehn Prozent übersteigen.
  4. Die Kantone können vorsehen, dass nur Auslagen als Nebenkosten belastet werden dürfen, die verbrauchsabhängig anfallen.
  5. Anfangsmietzinse, Mietzinserhöhungen sowie andere Forderungen der Vermieter müssen auf amtlich genehmigtem Formular mit dem Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit angezeigt und begründet werden. Andernfalls gilt als Anfangsmietzins höchstens der Mietzins des bisherigen Mieters; Mietzinserhöhungen sowie andere Forderungen sind nichtig.
  6. Die Gesetzgebung kann für Mietzinse gemeinnütziger Wohnträger und für allgemeinverbindlich erklärte Rahmenmietverträge nach Absatz 2 Ausnahmen nach Buchstaben a, b und c vorsehen. Diese Ausnahmen müssen jedoch einen gleichwertigen Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen des Vermieters gewährleisten. Für behördlich kontrollierte Mietzinse können besondere Bestimmungen zur Anwendung kommen.
  7. Für die gerechtfertigten Gründe seiner Kündigung ist der Vermieter beweispflichtig. Ungerechtfertigt ist die Kündigung des Vermieters, wenn sie ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder unverhältnismässig ist, insbesondere wenn sie ausgesprochen wird:

     - weil der Mieter in guten Treuen Recht geltend macht oder um ihn davon abzuhalten;

     - im Hinblick auf unverhältnismässige Änderungen, Erneuerungen oder Abbruchvorhaben;

     - um im bestehenden Mietverhältnis oder bei Abschluss eines neuen Mietvertrags einen höheren Mietzins zu  erzielen;

     - zur Überführung einer Liegenschaft in Stockwerkeigentum oder eine analoge Eigentumsform;

     - um den Mieter zum Erwerb der Mietsache zu veranlassen.

II

Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 24 (neu)

1Innert eines Jahres seit Annahme von Artikel 34septies Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 1bis in der Volksabstimmung erlässt der Bundesrat auf dem Verordnungsweg die bis zum Inkrafttreten der Gesetzgebung erforderlichen Vollzugsbestimmungen. Er kann dabei den neuen Verfassungsbestimmungen widersprechende Gesetzesartikel im achten Titel des Obligationenrechts derogieren. Er sieht vor, dass sich der nach Artikel 34septies Absatz 1bis Buchstabe b massgebende Durchschnittszinssatz für Hypotheken in den ersten fünf Jahren nach dem Durchschnitt der seit Inkrafttreten der Vollzugsbestimmungen vergangenen Jahre berechnet. Mietzinsanpassungen an veränderte Hypothekarzinssätze können frühestens vorgenommen werden, wenn der massgebende Durchschnittszinssatz für Hypotheken um wenigstens ein halbes Prozent von der Hypothekarzinsbasis der letzten Mietzinsfestlegung abweicht.

2Der Bund erhebt in Zusammenarbeit mit den Kantonen innert zwei Jahren nach Annahme von Artikel 34septies Absatz 1bis in der Volksabstimmung die statistischen Mietzinse von nach Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand und Bauperiode vergleichbaren Mietobjekten.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 13,175 12,994 181 1.1
Bern 14,278 13,871 407 1.48
Luzern 4,223 4,089 134 1.19
Uri 345 202 143 0.56
Schwyz 561 544 17 0.43
Obwalden 56 55 1 0.17
Nidwalden 74 68 6 0.18
Glarus 332 330 2 0.85
Zug 673 661 12 0.7
Freiburg 3,626 3,580 46 1.56
Solothurn 2,729 2,664 65 1.1
Basel-Stadt 4,884 4,851 33 2.51
Basel-Landschaft 2,508 2,470 38 0.97
Schaffhausen 789 786 3 1.07
Appenzell Ausserrhoden 209 204 5 0.38
Appenzell Innerrhoden 16 16 0 0.11
St. Gallen 2,952 2,908 44 0.66
Graubünden 435 422 13 0.23
Aargau 1,929 1,914 15 0.36
Thurgau 727 700 27 0.31
Tessin 4,541 4,519 22 1.48
Waadt 27,149 26,643 506 4.38
Wallis 2,342 2,205 137 0.81
Neuenburg 6,483 6,401 82 3.87
Genf 20,536 19,943 593 5.03
Jura 881 861 20 1.25
Schweiz 116,453 113,901 2,552 1.61

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Volksabstimmung vom 18. Mai 2003: Die Vorlage wurde abgelehnt (Ja 32.73% / Nein 67.27%)

Ergebnisse nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonJa-Anteil (%) Ja-StimmenNein-Stimmen Stimmbeteiligung (%)
Zürich 33.0 134,356 272,791 51.96
Bern 32.82 105,884 216,765 48.61
Luzern 28.66 35,056 87,252 53.54
Uri 25.35 2,966 8,735 47.8
Schwyz 20.11 9,607 38,165 55.3
Obwalden 17.51 2,026 9,543 52.87
Nidwalden 19.17 2,846 12,003 55.26
Glarus 23.03 2,690 8,992 48.32
Zug 22.81 8,531 28,864 57.29
Freiburg 37.62 28,430 47,143 47.98
Solothurn 27.34 24,486 65,060 55.26
Basel-Stadt 47.75 28,971 31,707 53.39
Basel-Landschaft 31.67 27,518 59,383 50.38
Schaffhausen 31.24 9,521 20,960 68.86
Appenzell Ausserrhoden 19.71 3,702 15,080 53.12
Appenzell Innerrhoden 16.01 692 3,630 43.1
St. Gallen 25.1 34,497 102,919 48.08
Graubünden 24.95 13,159 39,577 42.03
Aargau 23.87 39,370 125,555 46.56
Thurgau 22.0 14,782 52,417 47.88
Tessin 41.32 29,305 41,621 37.73
Waadt 43.79 81,273 104,307 51.23
Wallis 26.08 19,055 54,002 40.11
Neuenburg 48.28 27,502 29,467 55.52
Genf 50.28 53,803 53,198 50.78
Jura 45.38 9,360 11,265 44.65
Schweiz 32.73 749,388 1,540,401 49.58

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register