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Eidgenössische Volksinitiative 'Für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz - Ja!)'

Status
Erledigt
Ergebnis
↩️ Zurückgezogen
Unterschriftensammlung
2002-01-29 – 2003-07-29
Gültige Unterschriften
117,113
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative, indirekter Gegenentwurf
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
Art. 80

Initiativtext

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 80 Tierschutz

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Tierschutz; er sorgt für den Schutz des Wohlbefindens und der Würde der Tiere als Mitgeschöpfe und empfindungsfähige Lebewesen.

2 Der Bund lässt sich insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten:

a. Tiere sind ihren Bedürfnissen entsprechend zu halten und schonend zu behandeln.

b. Nutztieren und anderen Haustieren ist die Möglichkeit zu geben, sich regelmässig im Freien zu bewegen.

c. Tiertransporte sind auf das Nötigste zu beschränken und müssen von ausgebildeten Personen begleitet sein. Der Transit und Export von lebenden Schlachttieren ist verboten.

d. Das Töten von Tieren muss durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt sein und darf nur durch ausgebildete Personen vorgenommen werden. Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten.

e. Versuche an Tieren dürfen nicht zu schweren oder anhaltenden Schmerzen oder Leiden führen. Tierversuche müssen so weit als möglich durch Alternativmethoden ersetzt werden.

f. Wildtiere sind in einem Umfeld zu halten, das ihrem natürlichen Lebensraum weitgehend entspricht. Es dürfen nur Tierarten importiert und gehalten werden, deren Bedürfnisse in Gefangenschaft erfüllt werden können.

g. Der Handel mit Tieren jeder Art ist bewilligungspflichtig und bedarf eines Fähigkeitsausweises.

h. Zuchtziele und Zuchtmethoden müssen die Gesundheit und das Wohlbefinden der Elterntiere und ihrer Nachkommen gewährleisten.

i. Tiere und tierische Erzeugnisse dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn ihre Haltung bzw. Herstellung im Ausland nicht gegen die Grundsätze der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung verstösst.

3 Der Bund regelt und beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone, so weit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. Er beachtet dabei namentlich folgende Grundsätze:

a. Die Kantone betreiben für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zentrale Fachstellen für Tierschutz.

b. In Strafverfahren wegen Tierquälerei oder anderer Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung vertritt ein Tierschutzanwalt die Interessen der geschädigten Tiere.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 22,495 22,388 107 1.79
Bern 16,136 15,905 231 1.67
Luzern 3,871 3,854 17 1.09
Uri 426 423 3 1.2
Schwyz 1,476 1,472 4 1.09
Obwalden 265 265 0 0.8
Nidwalden 205 205 0 0.52
Glarus 524 523 1 1.36
Zug 1,375 1,373 2 1.32
Freiburg 1,924 1,889 35 0.77
Solothurn 2,948 2,909 39 1.18
Basel-Stadt 5,304 5,304 0 2.84
Basel-Landschaft 6,149 5,860 289 2.22
Schaffhausen 1,396 1,323 73 1.79
Appenzell Ausserrhoden 1,387 1,387 0 2.62
Appenzell Innerrhoden 124 110 14 0.73
St. Gallen 7,398 7,373 25 1.61
Graubünden 4,099 4,003 96 2.14
Aargau 6,696 6,637 59 1.18
Thurgau 4,285 4,213 72 1.82
Tessin 4,413 4,388 25 1.38
Waadt 14,007 13,686 321 2.14
Wallis 2,292 2,257 35 0.79
Neuenburg 2,304 2,261 43 1.35
Genf 5,675 5,628 47 1.33
Jura 1,502 1,477 25 2.14
Schweiz 118,676 117,113 1,563 1.59

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register