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Eidgenössische Volksinitiative 'für den Schutz der Armee und gegen ausländische Spitzel'

Status
Erledigt
Ergebnis
↩️ Zurückgezogen
Unterschriftensammlung
1934-06-15
Gültige Unterschriften
91,713
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
Aufnahme eines Art. 22bis und eines Art. 70bis BV

Anmerkung: Indirekter Gegenentwurf, Bundesbeschluss vom 21.06.1935, siehe AS 51 482; StGB Art. 271-276 und 301; AS 54 75. Sammelbeginn: Die Initiative wurde im Laufe des Monats Juni 1934 lanciert.

Initiativtext

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 22bis (neu)

Wer vor einer Versammlung oder Ansammlung von Personen, wer durch das Mittel der Druckerpresse oder in einer anderswie vervielfältigten Schrift oder Abbildung, wer durch Rundspruch oder Schallplatten zum Ungehorsam gegen millitärische Befehle, zu Dienstverletzung, zu Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert,

wer auf die nämliche Weise wissentlich unwahre Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, die Armee verächtlich zu machen,

wer einen Dienstpflichtigen zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zu Dienstverletzung, zu Dienstverweigerung oder zum Ausreissen verleitet,

wird mit Gefängnis, in geringfügigen Fällen mit Busse bestraft.

Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis.

Es finden die Militärstrafgerichtsordnung und die Militärstrafgerichtsbarkeit Anwendung.

Art. 70bis (neu)

Wer ohne Bewilligung auf schweizerischem Gebiete Amtshandlungen im Namen eines fremden Staates vornimmt,

wer auf schweizerischem Gebiete im Interesse einer fremden Regierung oder fremder Behörden Nachrichtendienst über die politische Tätigkeit von Personen oder Parteien betreibt,

wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,

wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. Ausländer sind überdies des Landes zu verweisen.

Als besonderer Straferschwerungsgrund gilt es, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden.

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesstrafrechts finden Anwendung.

Die strafbaren Handlungen sind durch das Bundesstrafgericht zu beurteilen, sofern der Bundesrat die Untersuchung und Beurteilung nicht den kantonalen Behörden überträgt.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 20,836 20,800 36 3.26
Bern 3,205 3,202 3 0.46
Luzern 201 201 0 0.1
Uri 352 351 1 1.43
Schwyz 145 145 0 0.23
Obwalden 391 391 0 1.98
Nidwalden 170 170 0 1.07
Glarus 3,685 3,681 4 10.42
Zug 58 58 0 0.16
Freiburg 227 227 0 0.16
Solothurn 6,002 5,997 5 4.05
Basel-Stadt 6,798 6,798 0 4.24
Basel-Landschaft 1,892 1,891 1 2.03
Schaffhausen 2,552 2,552 0 4.9
Appenzell Ausserrhoden 1,235 1,235 0 2.6
Appenzell Innerrhoden 184 184 0 1.34
St. Gallen 5,004 5,002 2 1.75
Graubünden 4,865 4,818 47 3.79
Aargau 1,660 1,660 0 0.63
Thurgau 8,093 8,080 13 5.91
Tessin 3,128 3,114 14 1.94
Waadt 14,478 14,446 32 4.3
Wallis 4,580 4,577 3 3.25
Neuenburg 1,375 1,375 0 1.13
Genf 759 758 1 0.44
Schweiz 91,875 91,713 162 2.22

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register