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Eidgenössische Volksinitiative 'Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)'

Status
Erledigt
Ergebnis
↩️ Zurückgezogen
Unterschriftensammlung
2016-04-26 – 2017-10-26
Gültige Unterschriften
109,826
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative, indirekter Gegenentwurf
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
BV Art. 39a; UeBest. Art. 197 Ziff. 12

Initiativtext

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 39a Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Offenlegung der Finanzierung von:

a. politischen Parteien;

b. Kampagnen im Hinblick auf Wahlen in die Bundesversammlung;

c. Kampagnen im Hinblick auf Abstimmungen auf Bundesebene.

2 Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien legen gegenüber der Bundeskanzlei jährlich Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Betrag und Herkunft sämtlicher Geld- und Sachzuwendungen im Wert von mehr als 10 000 Franken pro Jahr und Person offen; jede Zuwendung muss der Person, von der sie stammt, zugeordnet werden können.

3 Personen, die im Hinblick auf eine Wahl in die Bundesversammlung oder auf eine eidgenössische Abstimmung mehr als 100 000 Franken aufwenden, legen vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin gegenüber der Bundeskanzlei Gesamtbudget, Höhe der Eigenmittel sowie Betrag und Herkunft sämtlicher Geld- und Sachzuwendungen im Wert von mehr als 10 000 Franken pro Person offen; jede Zuwendung muss der Person, von der sie stammt, zugeordnet werden können.

4 Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Informationen gemäss Absatz 2 jährlich. Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Absatz 3 rechtzeitig vor der Wahl oder der Abstimmung; nach der Wahl oder der Abstimmung veröffentlicht sie die Schlussabrechnung.

5 Die Annahme anonymer Geld- und Sachzuwendungen ist untersagt. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.

6 Das Gesetz legt die Sanktionen bei Missachtung der Offenlegungspflichten fest.

Art. 197 Ziff. 122
Übergangsbestimmung zu Art. 39a (Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen)

Hat die Bundesversammlung nicht innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 39a die nötigen Ausführungsbestimmungen erlassen, so erlässt der Bundesrat diese innerhalb eines Jahres.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung durch die Bundeskanzlei festgelegt.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 30,379 30,324 55 2.02
Bern 18,702 18,665 37 1.81
Luzern 3,903 3,895 8 0.96
Uri 305 305 0 0.84
Schwyz 1,268 1,264 4 0.8
Obwalden 177 177 0 0.47
Nidwalden 199 197 2 0.46
Glarus 241 241 0 0.6
Zug 1,157 1,157 0 0.92
Freiburg 2,685 2,674 11 0.85
Solothurn 3,315 3,294 21 1.21
Basel-Stadt 4,919 4,910 9 2.53
Basel-Landschaft 4,413 4,364 49 1.52
Schaffhausen 1,001 1,000 1 1.23
Appenzell Ausserrhoden 651 644 7 1.17
Appenzell Innerrhoden 99 99 0 0.61
St. Gallen 4,559 4,552 7 0.9
Graubünden 2,141 2,126 15 1.07
Aargau 5,820 5,798 22 0.86
Thurgau 2,536 2,530 6 0.92
Tessin 2,626 2,612 14 0.74
Waadt 10,756 10,719 37 1.35
Wallis 1,717 1,708 9 0.5
Neuenburg 1,740 1,738 2 0.98
Genf 3,911 3,911 0 0.79
Jura 951 922 29 1.26
Schweiz 110,171 109,826 345 1.29

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register