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Eidgenössische Volksinitiative 'Notrecht und Dringlichkeit'

Status
Erledigt
Ergebnis
↩️ Zurückgezogen
Unterschriftensammlung
1938-01-22
Gültige Unterschriften
55,786
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative, direkter Gegenentwurf
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
Aenderung von Art. 89 BV und Aufnahme eines Art. 89bis BV

Anmerkung: Das Anliegen der Initianten wurde durch den direkten Gegenentwurf zur Initiative 'betreffend die Ausschaltung der Volksrechte' erfüllt. Beschluss Parlament: 19.06.1939.

Initiativtext

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 89

Art. 89 Abs. 2 der Bundesverfassung soll lauten:

Bundesgesetze sowie allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse müssen überdies dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von 30'000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von acht Kantonen verlangt wird. Die Räte können über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse auch von sich aus eine sofortige Volksabstimmung beschliessen.

Neu einzufügen ist in Art. 89 der folgende Abs. 4:

Zeitlich unaufschiebbare allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse können bis zum Ablauf der Referendumsfrist und bis zu einer allfälligen Volksabstimmung provisorisch in Kraft gesetzt werden, sofern ihnen mindestens die Hälfte aller Mitglieder jedes Rates in namentlicher Abstimmung zustimmt. Sie fallen dahin, wenn sie nicht innert vier Monaten nach Einreichung der nötigen Unterschriftenzahl dem Volk zur Abstimmung unterbreitet und angenommen werden.

Art. 89bis (neu)

Ferner ist neu in die Bundesverfassung einzufügen der folgende neue Artikel 89bis:

In Zeiten einer eidgenössischen Mobilmachung können verfassungsmässige Rechte durch allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse vorübergehend eingeschränkt werden.

In Zeiten allgemeiner Wirtschaftsnot kann durch ein der obligatorischen Volksabstimmung unterliegendes Gesetz den Räten auf die Dauer von längstens zwei Jahren die Befugnis erteilt werden, durch allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse die Handels- und Gewerbefreiheit einzuschränken und ausserordentliche finanzielle Massnahmen zu treffen, beides unter Wahrung der Rechtsgleichheit.

Die auf Art. 89bis gestützten Gesetze und Bundesbeschlüsse fallen spätestens ein Jahr nach Beendigung der Mobilmachung im Sinne von Abs. 1 oder nach Ablauf des Gesetzes im Sinne von Abs. 2 dahin. Sie können dem Referendum entzogen werden, sofern ihnen mindestens die Hälfte aller Mitglieder jedes Rates in namentlicher Abstimmung zustimmt.

Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, welche unter Missachtung der Art. 89 und 89bis der Bundesverfassung erlassen wurden, sind für die Verwaltungsbehörden und Gerichte nicht verbindlich.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 24,431 24,378 53 3.7
Bern 6,054 6,025 29 0.84
Luzern 626 626 0 0.31
Uri 0 0 0 0.0
Schwyz 0 0 0 0.0
Obwalden 0 0 0 0.0
Nidwalden 0 0 0 0.0
Glarus 714 714 0 2.04
Zug 113 113 0 0.31
Freiburg 44 44 0 0.03
Solothurn 1,803 1,770 33 1.16
Basel-Stadt 4,516 4,516 0 2.72
Basel-Landschaft 2,223 2,223 0 2.37
Schaffhausen 979 978 1 1.84
Appenzell Ausserrhoden 565 564 1 1.23
Appenzell Innerrhoden 0 0 0 0.0
St. Gallen 9,133 9,128 5 3.19
Graubünden 41 41 0 0.03
Aargau 2,601 2,600 1 0.97
Thurgau 797 796 1 0.58
Tessin 180 180 0 0.11
Waadt 261 261 0 0.08
Wallis 12 2 10 0.0
Neuenburg 667 666 1 0.56
Genf 161 161 0 0.09
Schweiz 55,921 55,786 135 1.32

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register