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Eidgenössische Volksinitiative 'Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)'

Status
Erledigt
Ergebnis
↩️ Zurückgezogen
Unterschriftensammlung
2018-12-11 – 2020-06-11
Gültige Unterschriften
126,355
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative, indirekter Gegenentwurf
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative, indirekter Gegenentwurf
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
BV Art. 107 Abs. 2-4; UeBest. Art. 197 Ziff. 12

Initiativtext

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 107 Abs. 2–4

2 Er [der Bund] erlässt in der Form eines Bundesgesetzes Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.

3 Auslandsgeschäfte mit Kriegsmaterial sind insbesondere verboten, wenn:

a. das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen, namentlich für:

1. demokratische Länder, die über ein Exportkontrollregime verfügen, das mit demjenigen der Schweiz vergleichbar ist,

2. Länder, die ausschliesslich im Rahmen einer Resolution des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen in solche Konflikte verwickelt sind;

b. das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt;

c. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird; oder

d. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird.

4 Abweichend von Absatz 3 kann das Gesetz Ausnahmen vorsehen für Geräte zur humanitären Entminung sowie für einzelne Hand- und Faustfeuerwaffen mit dazu-gehöriger Munition, sofern die Waffen ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen.

Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmung zu Art. 107 Abs. 2–4 (Waffen und Kriegsmaterial)

Treten innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 107 Absätze 2–4 durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 31,682 31,637 45 2.06
Bern 25,368 25,328 40 2.44
Luzern 5,831 5,829 2 1.41
Uri 389 387 2 1.05
Schwyz 1,033 1,032 1 0.64
Obwalden 338 338 0 0.89
Nidwalden 352 352 0 0.82
Glarus 409 409 0 1.01
Zug 1,261 1,259 2 0.99
Freiburg 2,801 2,789 12 0.87
Solothurn 3,938 3,929 9 1.43
Basel-Stadt 6,326 6,314 12 3.22
Basel-Landschaft 5,474 5,467 7 1.89
Schaffhausen 1,780 1,779 1 2.16
Appenzell Ausserrhoden 1,030 1,024 6 1.85
Appenzell Innerrhoden 83 83 0 0.51
St. Gallen 5,565 5,561 4 1.09
Graubünden 2,870 2,865 5 1.44
Aargau 7,665 7,641 24 1.11
Thurgau 2,421 2,413 8 0.86
Tessin 2,633 2,627 6 0.75
Waadt 7,071 7,056 15 0.88
Wallis 1,861 1,853 8 0.54
Neuenburg 2,399 2,390 9 1.35
Genf 5,041 5,026 15 1.0
Jura 976 967 9 1.31
Schweiz 126,597 126,355 242 1.47

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register