Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zur Abschaffung der Zeitumstellung'
- Status
- Erledigt
- Ergebnis
- ✍️ Nicht zustande gekommen
- Unterschriftensammlung
- 2019-04-09 – 2020-12-20
- Form
- Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
- Verfassungsartikel
- BV Art. 125 Abs. 2; UeBest. Art. 197 Ziff. 12
Anmerkung: Wegen des Coronavirus standen die Fristen bei eidgenössischen Volksbegehren vom 21. März 2020 bis und mit 31. Mai 2020, also während 72 Tagen, still. Das hatte der Bundesrat in seiner Verordnung vom 20. März 2020 über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren festgelegt (AS 2020 847). Während des Fristenstillstands durften keine Unterschriften für eidgenössische Volksbegehren gesammelt werden. Der Ablauf der Sammelfrist hat sich damit um 72 Tage verschoben.
Initiativtext
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 125 Abs. 2
2 In der Schweiz gilt ganzjährig die mitteleuropäische Zeit. Es gibt keine Zeitumstellung von Winter- auf Sommerzeit und umgekehrt.
Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmung zu Art. 125 Abs. 2 (Messwesen)
Der Gesetzgeber erlässt die Ausführungsbestimmungen per 1. Januar des Jahres nach Annahme von Artikel 125 Absatz 2 durch Volk und Stände.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Chronologie
- 2020-12-22 Im Sammelstadium gescheitert BBl 2020 10088
- 2020-12-20 Ablauf Sammelfrist
- 2019-04-09 Sammelbeginn
- 2019-03-26 Vorprüfung vom BBl 2019 2881
Unterschriften nach Kanton
| Kanton | Eingereicht | Gültig | Ungültig | Anteil an der Bevölkerung (%) |
|---|---|---|---|---|
| Schweiz |
Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO