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Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine engagierte Schweiz (Service-citoyen-Initiative)'

Status
Erledigt
Ergebnis
📊 Ergebnisse werden validiert
Unterschriftensammlung
2022-04-26 – 2023-10-26
Abstimmungsdatum
2025-11-30
Gültige Unterschriften
107,613
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
BV Art. 59; Art. 61 Abs. 3–5; Art. 197 Ziff. 13

Initiativtext

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 59             Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt

1 Jede Person mit Schweizer Bürgerrecht leistet einen Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt.

2 Dieser Dienst wird als Militärdienst oder in Form eines anderen, gleichwertigen und gesetzlich anerkannten Milizdienstes geleistet.

3 Der Sollbestand der Kriseninterventionsdienste ist garantiert; dies betrifft insbesondere:

a.     die Armee;

b.     den Zivilschutz.

4 Personen, die keinen Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt leisten, obwohl sie dazu verpflichtet sind, schulden eine Abgabe; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Diese Abgabe wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.

5 Das Gesetz legt fest, ob und in welchem Umfang Personen ohne Schweizer Bürgerrecht einen Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt leisten.

6 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

7 Personen, die den Dienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

Art. 61 Abs. 3–5

Aufgehoben

Art. 197 Ziff. 152
15. Übergangsbestimmung zu Art. 59 (Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt)

Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 59 spätestens fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der genannten Frist.

1      SR 101

2    Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 16,056 15,999 57 1.0
Bern 7,504 7,487 17 0.7
Luzern 1,875 1,874 1 0.43
Uri 105 105 0 0.28
Schwyz 324 324 0 0.19
Obwalden 98 98 0 0.25
Nidwalden 96 96 0 0.21
Glarus 100 100 0 0.24
Zug 470 470 0 0.35
Freiburg 6,963 6,956 7 2.04
Solothurn 931 927 4 0.32
Basel-Stadt 2,605 2,605 0 1.3
Basel-Landschaft 1,261 1,222 39 0.41
Schaffhausen 576 574 2 0.66
Appenzell Ausserrhoden 205 205 0 0.36
Appenzell Innerrhoden 32 32 0 0.19
St. Gallen 1,176 1,176 0 0.22
Graubünden 443 443 0 0.22
Aargau 2,798 2,794 4 0.38
Thurgau 826 825 1 0.28
Tessin 2,831 2,798 33 0.78
Waadt 27,923 27,857 66 3.29
Wallis 3,952 3,938 14 1.08
Neuenburg 5,774 5,767 7 3.23
Genf 22,114 22,114 0 4.22
Jura 833 827 6 1.11
Schweiz 107,871 107,613 258 1.2

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Volksabstimmung vom 30. November 2025: Erwahrung in Vorbereitung

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register