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Eidgenössische Volksinitiative '200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)'

Status
Erledigt
Ergebnis
📊 Ergebnisse werden validiert
Unterschriftensammlung
2022-05-31 – 2023-12-01
Abstimmungsdatum
2026-03-08
Gültige Unterschriften
126,290
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
BV Art. 93 Abs. 6; UeBest. Art. 197 Ziff. 15

Initiativtext

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 93 Abs. 6

6 Zur Finanzierung von Radio- und Fernsehprogrammen, die einen unerlässlichen Dienst für die Allgemeinheit erbringen, erhebt der Bund eine Abgabe von 200 Franken pro Jahr ausschliesslich von privaten Haushalten. Juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmen bezahlen keine Abgabe.

Art. 197 Ziff. 15

15. Übergangsbestimmungen zu Art. 93 Abs. 6 (Radio und Fernsehen)

1 Der Gesamtertrag der Abgabe unterliegt den vor Inkrafttreten dieser Verfassungsänderung geltenden Regeln über den Finanzausgleich zwischen den Sprachregionen, um für die sprachlichen Minderheiten gleichwertige und hochwertige Programme zu verbreiten.

2 Der Anteil der privaten regionalen Radio- und Fernsehveranstalter an der Abgabe für Radio und Fernsehen entspricht mindestens der vor Inkrafttreten dieser Verfassungsänderung in ihren Konzessionen definierten Summe.

3 Steigt die Zahl der abgabepflichtigen Haushalte, so ist die Abgabe entsprechend zu senken, damit der Gesamtertrag aus der Abgabe unverändert bleibt. Eine allfällige Absenkung der Abgabe erfolgt alle fünf Jahre. Die Teuerung kann dabei berücksichtigt werden.

4 Die Grundsätze von Artikel 93 Absatz 6 und Artikel 197 Ziffer 15 Absätze 1–3 sind unmittelbar anwendbares Recht und müssen von allen rechtsanwendenden Behörden und den Gerichten ungeachtet von Artikel 190 angewendet werden.

5 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 93 Absatz 6 unter Beachtung von Artikel 197 Ziffer 15 Absätze 1–3 spätestens 18 Monate nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.


       SR 101

       Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmun­gen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 21,592 21,370 222 1.33
Bern 12,595 12,176 419 1.14
Luzern 4,527 4,474 53 1.03
Uri 577 576 1 1.52
Schwyz 3,260 3,214 46 1.92
Obwalden 476 476 0 1.21
Nidwalden 810 799 11 1.77
Glarus 326 323 3 0.77
Zug 1,789 1,766 23 1.33
Freiburg 2,905 2,888 17 0.85
Solothurn 2,658 2,583 75 0.9
Basel-Stadt 1,028 1,022 6 0.51
Basel-Landschaft 2,641 2,528 113 0.85
Schaffhausen 1,548 1,515 33 1.74
Appenzell Ausserrhoden 893 888 5 1.57
Appenzell Innerrhoden 251 251 0 1.51
St. Gallen 5,879 5,840 39 1.09
Graubünden 2,700 2,646 54 1.29
Aargau 7,974 7,914 60 1.09
Thurgau 3,655 3,594 61 1.22
Tessin 29,339 29,233 106 8.17
Waadt 12,434 12,335 99 1.46
Wallis 3,607 3,546 61 0.97
Neuenburg 593 570 23 0.32
Genf 3,351 3,351 0 0.64
Jura 415 412 3 0.55
Schweiz 127,823 126,290 1,533 1.41

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Volksabstimmung vom 8. März 2026: Erwahrung in Vorbereitung

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register