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Eidgenössische Volksinitiative 'Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)'

Status
Erledigt
Ergebnis
📊 Ergebnisse werden validiert
Unterschriftensammlung
2023-07-04 – 2025-01-04
Abstimmungsdatum
2026-06-14
Gültige Unterschriften
114,430
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
BV Art. 73a; Art. 197 Ziff. 15

Initiativtext

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 73a Nachhaltige Bevölkerungsentwicklung 
1 Die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz darf zehn Millionen Menschen vor dem Jahr 2050 nicht überschreiten. Ab 2050 kann der Bundesrat den Grenzwert jährlich durch Verordnung um den Geburtenüberschuss anpassen. Der Bund stellt sicher, dass der Grenzwert eingehalten wird.
2 Bund und Kantone treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen für eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung, insbesondere zum Schutz der Umwelt und im Interesse der dauerhaften Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, der Leistungsfähigkeit der Infrastrukturen, der Gesundheitsversorgung und der schweizerischen Sozialversicherungen.
3 Die ständige Wohnbevölkerung umfasst alle schweizerischen Staatsangehörigen mit einem Hauptwohnsitz in der Schweiz sowie alle ausländischen Staatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel für mindestens zwölf Monate oder mit einer Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mindestens zwölf Monaten.

Art. 197 Ziff. 152
15. Übergangsbestimmungen zu Art. 73a (Nachhaltige Bevölkerungsentwicklung)
1 Überschreitet die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz vor dem Jahr 2050 neuneinhalb Millionen Menschen, so treffen der Bundesrat und die Bundesversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen im Hinblick auf die Einhaltung des Grenzwertes gemäss Artikel 73a Absatz 1, insbesondere im Asylbereich und beim Familiennachzug. Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung einen entsprechenden Gesetzesentwurf. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung erhalten vorläufig Aufgenommene keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, kein Schweizer Bürgerrecht und kein anderweitiges Bleiberecht. Vorbehalten sind die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Der Bundesrat strebt ausserdem im Hinblick auf die Einhaltung des Grenzwertes gemäss Artikel 73a Absatz 1 die Neuverhandlung bevölkerungswachstumstreibender internationaler Übereinkommen, seien sie rechtsverbindlich oder nicht, oder die Aushandlung von Ausnahme- oder Schutzklauseln an. Sehen Übereinkommen solche Klauseln vor, so ruft der Bundesrat sie an.
2 Überschreitet die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz den Grenzwert gemäss Artikel 73a Absatz 1, so treffen der Bundesrat und die Bundesversammlung alle ihnen zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einhaltung des Grenzwertes. Absatz 1 gilt entsprechend. Jedoch sind internationale Übereinkommen im Sinn von Absatz 1 auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, insbesondere der Globale Pakt vom 19. Dezember 2018 für eine sichere, geordnete und reguläre Migration (UNO-Migrationspakt), falls die Schweiz diesen unterzeichnet hat. Ist der Grenzwert gemäss Artikel 73a Absatz 1 nach Ablauf von zwei Jahren seit seiner erstmaligen Überschreitung noch nicht wieder eingehalten und konnten bis dahin keine Ausnahme- oder Schutzklauseln ausgehandelt oder angerufen werden, mit denen die Einhaltung des Grenzwertes gemäss Artikel 73a Absatz 1 erreicht wird, so ist auch das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen) auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen.
3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 73a durch Volk und Stände. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

1 SR 101

Die endgültige Ziffer dieser Übergangs-bestimmungen wird nach der Volksabstim¬mung von der Bundeskanzlei festgelegt. 

3 SR 0.142.112.681

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 23,415 23,305 110 1.44
Bern 15,067 15,046 21 1.4
Luzern 5,577 5,575 2 1.27
Uri 716 716 0 1.87
Schwyz 3,643 3,643 0 2.16
Obwalden 663 663 0 1.67
Nidwalden 880 880 0 1.94
Glarus 649 649 0 1.53
Zug 2,524 2,515 9 1.88
Freiburg 2,686 2,667 19 0.77
Solothurn 3,439 3,438 1 1.19
Basel-Stadt 1,383 1,383 0 0.69
Basel-Landschaft 4,276 4,275 1 1.42
Schaffhausen 1,987 1,986 1 2.24
Appenzell Ausserrhoden 1,136 1,130 6 1.99
Appenzell Innerrhoden 117 117 0 0.7
St. Gallen 7,727 7,720 7 1.43
Graubünden 2,223 2,213 10 1.07
Aargau 9,538 9,537 1 1.3
Thurgau 4,793 4,786 7 1.6
Tessin 4,884 4,776 108 1.33
Waadt 8,449 8,418 31 0.98
Wallis 2,968 2,931 37 0.79
Neuenburg 1,327 1,327 0 0.74
Genf 4,189 4,189 0 0.79
Jura 549 545 4 0.73
Schweiz 114,805 114,430 375 1.26

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Volksabstimmung vom 14. Juni 2026: Erwahrung in Vorbereitung

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register