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Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine sichere Versorgung mit erneuerbaren Energien (Solarinitiative)'

Status
Hängig
Phase
Beim Bundesrat hängig
Unterschriftensammlung
2024-06-11 – 2025-12-11
Gültige Unterschriften
106,499
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
Art. 89 Abs. 3bis; UeBest. Art. 197 Ziff. 15

Initiativtext

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 89 Abs. 3bis
3bis Geeignete Flächen von Bauten und Anlagen sind für die Produktion erneuerbarer Energien zu nutzen. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Installation von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien mit überwiegenden Schutzinteressen unvereinbar oder aus anderen Gründen unverhältnismässig ist. Der Bund erlässt die notwendigen Vorschriften. Er kann Massnahmen zur finanziellen Unterstützung vorsehen.

Art. 197 Ziff. 152
15. Übergangsbestimmungen zu Art. 89 Abs. 3bis (Nutzung geeigneter Flächen zur Produktion erneuerbarer Energien)
1 Die Pflicht zur Nutzung geeigneter Flächen zur Produktion erneuerbarer Energien beginnt:
a. bei neuen Bauten und Anlagen sowie bei erheblichen Umbau- und Erneuerungsmassnahmen, insbesondere Dachsanierungen: ein Jahr nach Annahme von Artikel 89 Absatz 3bisdurch Volk und Stände;
b. bei bestehenden Bauten und Anlagen: 15 Jahre nach Annahme von Artikel 89 Absatz 3bis durch Volk und Stände; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Frist in Einzelfällen bis 2050 verlängert werden.
2 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 89 Absatz 3bis spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen. 

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 31,403 31,025 378 1.92
Bern 19,568 19,409 159 1.81
Luzern 5,953 5,893 60 1.35
Uri 296 292 4 0.76
Schwyz 657 640 17 0.38
Obwalden 166 164 2 0.41
Nidwalden 241 239 2 0.53
Glarus 513 510 3 1.2
Zug 1,319 1,307 12 0.98
Freiburg 2,672 2,612 60 0.75
Solothurn 3,035 3,005 30 1.04
Basel-Stadt 4,204 4,181 23 2.08
Basel-Landschaft 2,952 2,885 67 0.96
Schaffhausen 1,388 1,375 13 1.55
Appenzell Ausserrhoden 528 522 6 0.92
Appenzell Innerrhoden 42 42 0 0.25
St. Gallen 4,227 4,097 130 0.76
Graubünden 1,716 1,680 36 0.81
Aargau 4,528 4,488 40 0.61
Thurgau 1,788 1,770 18 0.59
Tessin 2,090 2,028 62 0.57
Waadt 7,090 6,960 130 0.81
Wallis 2,329 2,273 56 0.61
Neuenburg 2,193 2,174 19 1.21
Genf 7,119 6,209 910 1.17
Jura 769 719 50 0.96
Schweiz 108,786 106,499 2,287 1.18

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register