← Alle Initiativen

Offizielle Seite

Eidgenössische Volksinitiative 'Für einen nachhaltigen und zukunftsgerichteten Finanzplatz Schweiz (Finanzplatz-Initiative)'

Status
Hängig
Phase
Beim Bundesrat hängig
Unterschriftensammlung
2024-11-26 – 2026-05-26
Gültige Unterschriften
108,979
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
BV Art. 98a Abs. 1-4; UeBest. Art. 197 Ziff. 17

Initiativtext

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 98a       Nachhaltiger Finanzplatz

1 Der Bund setzt sich für eine ökologisch nachhaltige Ausrichtung des Schweizer Finanzplatzes ein. Er trifft Massnahmen zur entsprechenden Ausrichtung der Finanzmittelflüsse; die Massnahmen müssen im Einklang stehen mit den internationalen Standards und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zur Klimaverträglichkeit und zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt.

; dabei berücksichtigen sie direkte und indirekte Emissionen sowie die Auswirkungen auf die Biodiversität entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor für Finanzmarktteilnehmende, deren Tätigkeiten mit geringen Umweltauswirkungen verbunden sind.

Schweizer Finanzmarktteilnehmende erbringen keine Finanzierungs- und Versicherungsdienstleistungen, die der Erschliessung und der Förderung neuer sowie der Ausweitung des Abbaus bestehender fossiler Energievorkommen dienen; das Gesetz legt die entsprechenden Einschränkungen fest.

Zur Durchsetzung dieser Vorgaben wird eine Aufsicht vorgesehen; diese hat Verfügungs- und Sanktionskompetenzen.

Art. 197 Ziff. 172

17. Übergangsbestimmung zu Art. 98a (Nachhaltiger Finanzplatz)

Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 98a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie innerhalb eines Jahres in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.


          SR 101

          Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 27,650 27,333 317 1.69
Bern 21,496 21,269 227 1.99
Luzern 4,397 4,354 43 0.99
Uri 239 237 2 0.62
Schwyz 913 897 16 0.53
Obwalden 230 223 7 0.56
Nidwalden 278 269 9 0.59
Glarus 317 312 5 0.74
Zug 1,044 1,028 16 0.77
Freiburg 2,951 2,897 54 0.84
Solothurn 2,895 2,839 56 0.98
Basel-Stadt 4,842 4,810 32 2.39
Basel-Landschaft 3,585 3,505 80 1.16
Schaffhausen 1,332 1,316 16 1.48
Appenzell Ausserrhoden 811 792 19 1.4
Appenzell Innerrhoden 73 73 0 0.44
St. Gallen 4,244 4,180 64 0.77
Graubünden 2,003 1,940 63 0.94
Aargau 6,330 6,242 88 0.85
Thurgau 2,183 2,143 40 0.72
Tessin 2,252 2,192 60 0.61
Waadt 9,144 8,915 229 1.04
Wallis 2,020 1,940 80 0.52
Neuenburg 2,552 2,522 30 1.4
Genf 5,721 5,657 64 1.07
Jura 1,152 1,094 58 1.46
Schweiz 110,654 108,979 1,675 1.2

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register