Eidgenössische Volksinitiative 'Zur Förderung der Kaufkraft (Kaufkraftinitiative)'
- Status
- Hängig
- Phase
- Im Sammelstadium (meinen Namen hinzufügen)
- Unterschriftensammlung
- 2025-12-02 – 2027-06-02
- Form
- Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
- Verfassungsartikel
- BV Art. 130 Abs. 1–3quater; UeBest. Art. 197 Ziff. 17
Initiativtext
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 130 Abs. 1–3quater
1 Der Bund kann eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 8,1 Prozent und einem reduzierten Satz von höchstens 2,6 Prozent erheben auf:
a. dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugssteuer); und
b. der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
2–3quater Aufgehoben
Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmungen zu Art. 130 (Mehrwertsteuer)
1 Der Bundesrat senkt den Normalsatz der Inlandsteuer innert einem Jahr nach Annahme der Änderung von Artikel 130 durch Volk und Stände auf 4 Prozent.
2 Der Bundesrat befreit innert einem Jahr nach Annahme der Änderung von Artikel 130 durch Volk und Stände die zum reduzierten Satz und die zum Sondersatz besteuerten Leistungen von der Inlandsteuer.
3 Der Bundesrat schafft die Inlandsteuer innert 4 Jahren nach Annahme der Änderung von Artikel 130 durch Volk und Stände ab und setzt sich dafür ein, mittelfristig auch die Bezugs- und die Einfuhrsteuer zu senken und längerfristig gänzlich abzuschaffen.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Art. 130 Abs. 1–3quater
1 Der Bund kann eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 8,1 Prozent und einem reduzierten Satz von höchstens 2,6 Prozent erheben auf:
a. dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugssteuer); und
b. der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
2–3quater Aufgehoben
Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmungen zu Art. 130 (Mehrwertsteuer)
1 Der Bundesrat senkt den Normalsatz der Inlandsteuer innert einem Jahr nach Annahme der Änderung von Artikel 130 durch Volk und Stände auf 4 Prozent.
2 Der Bundesrat befreit innert einem Jahr nach Annahme der Änderung von Artikel 130 durch Volk und Stände die zum reduzierten Satz und die zum Sondersatz besteuerten Leistungen von der Inlandsteuer.
3 Der Bundesrat schafft die Inlandsteuer innert 4 Jahren nach Annahme der Änderung von Artikel 130 durch Volk und Stände ab und setzt sich dafür ein, mittelfristig auch die Bezugs- und die Einfuhrsteuer zu senken und längerfristig gänzlich abzuschaffen.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Chronologie
- 2027-06-02 Ablauf Sammelfrist
- 2025-12-02 Sammelbeginn
- 2025-11-18 Vorprüfung vom BBl 2025 3430
Unterschriften nach Kanton
| Kanton | Eingereicht | Gültig | Ungültig | Anteil an der Bevölkerung (%) |
|---|---|---|---|---|
| Schweiz |
Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO