Eidgenössische Volksinitiative 'Für die digitale Sicherheit der Schweiz'
- Status
- Hängig
- Phase
- Im Sammelstadium (meinen Namen hinzufügen)
- Unterschriftensammlung
- 2026-06-02 – 2027-12-02
- Form
- Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
- Verfassungsartikel
- BV Art. 57a
Initiativtext
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 57a Digitale Sicherheit
1 Der Bund legt für alle öffentlichen und privaten Akteure im digitalen Raum der Schweiz Sicherheitsbestimmungen fest und gewährleistet deren Anwendung.
2 Er schützt seine digitalen Daten und Infrastrukturen und unterstützt subsidiär die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen.
3 Er gewährleistet den Schutz der Personendaten und die digitale Integrität von Personen.
4 Er gewährleistet, dass die digitalen und informationsbezogenen Infrastrukturen, Dienste und Ressourcen, die für den Staat, die Wirtschaft und die Gesellschaft wesentlich sind, unter jeglichen Umständen unabhängig von jedem Einfluss sind, der seinen Interessen zuwiderläuft.
5 Er fördert die Entwicklung der Datengrundbildung (Data Literacy) und der digitalen Kompetenzen der Gesellschaft.
6 Er trifft in Koordination mit den akademischen Akteuren und den Akteuren der Wirtschaft Massnahmen, damit Risiken und Chancen antizipiert werden können und die Schweiz so eines der im digitalen Bereich fortschrittlichsten und sichersten Länder bleibt.
1 SR 101
Art. 57a Digitale Sicherheit
1 Der Bund legt für alle öffentlichen und privaten Akteure im digitalen Raum der Schweiz Sicherheitsbestimmungen fest und gewährleistet deren Anwendung.
2 Er schützt seine digitalen Daten und Infrastrukturen und unterstützt subsidiär die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen.
3 Er gewährleistet den Schutz der Personendaten und die digitale Integrität von Personen.
4 Er gewährleistet, dass die digitalen und informationsbezogenen Infrastrukturen, Dienste und Ressourcen, die für den Staat, die Wirtschaft und die Gesellschaft wesentlich sind, unter jeglichen Umständen unabhängig von jedem Einfluss sind, der seinen Interessen zuwiderläuft.
5 Er fördert die Entwicklung der Datengrundbildung (Data Literacy) und der digitalen Kompetenzen der Gesellschaft.
6 Er trifft in Koordination mit den akademischen Akteuren und den Akteuren der Wirtschaft Massnahmen, damit Risiken und Chancen antizipiert werden können und die Schweiz so eines der im digitalen Bereich fortschrittlichsten und sichersten Länder bleibt.
1 SR 101
Chronologie
- 2027-12-02 Ablauf Sammelfrist
- 2026-06-02 Sammelbeginn
- 2026-05-19 Vorprüfung vom BBl 2026 1424
Unterschriften nach Kanton
| Kanton | Eingereicht | Gültig | Ungültig | Anteil an der Bevölkerung (%) |
|---|---|---|---|---|
| Schweiz |
Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO