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Eidgenössische Volksinitiative 'gegen die Verschleppung von Volksinitiativen'

Status
Erledigt
Ergebnis
✍️ Nicht zustande gekommen
Unterschriftensammlung
1989-05-16 – 1990-11-16
Gültige Unterschriften
0
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
Ergänzung der BV durch einen neuen Art. 121ter und einen neuen Art. 19 UeBest.]

Initiativtext

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 121ter (neu)

1Die Volksabstimmung über ein Volksbegehren findet binnen zwei Jahren seit seiner Einreichung statt.

2Aus zureichenden Gründen und im Einvernehmen mit dem Initiativkomitee kann der Bundesrat die Volksabstimmung über das Volksbegehren für eine angemessene Zeit aufschieben.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Übergangsbestimmungen Art. 19 (neu)

Artikel 121ter der Bundesverfassung findet auf alle Volksbegehren Anwendung, die nach seiner Annahme durch Volk und Stände eingereicht werden.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Schweiz 0 0.0

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register