Eidgenössische Volksinitiative 'gegen die Verschleppung von Volksinitiativen'
- Status
- Erledigt
- Ergebnis
- ✍️ Nicht zustande gekommen
- Unterschriftensammlung
- 1989-05-16 – 1990-11-16
- Gültige Unterschriften
- 0
- Form
- Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
- Verfassungsartikel
- Ergänzung der BV durch einen neuen Art. 121ter und einen neuen Art. 19 UeBest.]
Initiativtext
Die Volksinitiative lautet:
I
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 121ter (neu)
1Die Volksabstimmung über ein Volksbegehren findet binnen zwei Jahren seit seiner Einreichung statt.
2Aus zureichenden Gründen und im Einvernehmen mit dem Initiativkomitee kann der Bundesrat die Volksabstimmung über das Volksbegehren für eine angemessene Zeit aufschieben.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
Übergangsbestimmungen Art. 19 (neu)
Artikel 121ter der Bundesverfassung findet auf alle Volksbegehren Anwendung, die nach seiner Annahme durch Volk und Stände eingereicht werden.
Chronologie
- 1990-11-19 Im Sammelstadium gescheitert BBl 1990 III 1189
- 1990-11-16 Ablauf Sammelfrist
- 1989-05-16 Sammelbeginn
- 1989-05-02 Vorprüfung vom BBl 1989 I 1505
Unterschriften nach Kanton
| Kanton | Eingereicht | Gültig | Ungültig | Anteil an der Bevölkerung (%) |
|---|---|---|---|---|
| Schweiz | 0 | 0.0 |
Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO