Eidgenössische Volksinitiative 'gegen das betäubungslose Schächten'
- Status
- Erledigt
- Ergebnis
- ✍️ Nicht zustande gekommen
- Unterschriftensammlung
- 2002-03-26 – 2003-09-26
- Form
- Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
- Verfassungsartikel
- Art. 80 Abs. 4 (neu) und Abs. 5 (neu)
Initiativtext
Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 80 Abs. 4 (neu) und Abs. 5 (neu)
4Für das Schlachten von Tieren gilt:
- Säugetiere und Geflügel sind vor dem Blutentzug zu betäuben, derart, dass sofortige, bis zum Tod anhaltende Empfindungslosigkeit eintritt.
- Der Import, der Vertrieb und der Konsum von Fleisch solcher Tiere, die nicht nach einer gleichwertigen Vorschrift wie in Buchstabe a betäubt worden sind, sind verboten.
5Für den Vollzug von Absatz 4 ist der Bund zuständig. Er kann einzelne Aufgaben an die Kantone delegieren.
Chronologie
- 2003-09-26 Im Sammelstadium gescheitert BBl 2003 6513
- 2003-09-26 Ablauf Sammelfrist
- 2002-03-26 Sammelbeginn
- 2002-03-12 Vorprüfung vom BBl 2002 2602
Unterschriften nach Kanton
| Kanton | Eingereicht | Gültig | Ungültig | Anteil an der Bevölkerung (%) |
|---|---|---|---|---|
| Schweiz |
Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO