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Eidgenössische Volksinitiative 'gegen das betäubungslose Schächten'

Status
Erledigt
Ergebnis
✍️ Nicht zustande gekommen
Unterschriftensammlung
2002-03-26 – 2003-09-26
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
Art. 80 Abs. 4 (neu) und Abs. 5 (neu)

Initiativtext

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 80 Abs. 4 (neu) und Abs. 5 (neu)

4Für das Schlachten von Tieren gilt:

  1. Säugetiere und Geflügel sind vor dem Blutentzug zu betäuben, derart, dass sofortige, bis zum Tod anhaltende Empfindungslosigkeit eintritt.
  2. Der Import, der Vertrieb und der Konsum von Fleisch solcher Tiere, die nicht nach einer gleichwertigen Vorschrift wie in Buchstabe a betäubt worden sind, sind verboten.

5Für den Vollzug von Absatz 4 ist der Bund zuständig. Er kann einzelne Aufgaben an die Kantone delegieren.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Schweiz

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register