Eidgenössische Volksinitiative 'Jagdabschaffungsinitiative'
- Status
- Erledigt
- Ergebnis
- ✍️ Nicht zustande gekommen
- Unterschriftensammlung
- 2004-08-31 – 2006-03-01
- Form
- Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
- Verfassungsartikel
- Art. 79 Fischerei und Jagd
Initiativtext
Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 79 Fischerei und Jagd
1 Der Bund verbietet unter Strafe die Jagd sowie die Hobby- und Sportfischerei auf dem gesamten Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er regelt die Berufsfischerei und sorgt für die Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.
3 Der Bund sorgt für einen landesweiten Wildkorridor von Ost nach West. Er regelt den Einsatz der Wildhüter im Krankheits- und Seuchenfall sowie bei Unfällen von und mit Wildtieren. Erst nach Ausschöpfung aller gewaltfreien Alternativen oder im Notfall darf getötet werden.
4 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Chronologie
- 2006-03-02 Im Sammelstadium gescheitert BBl 2006 2781
- 2006-03-01 Ablauf Sammelfrist
- 2004-08-31 Sammelbeginn
- 2004-08-17 Vorprüfung vom BBl 2004 4719
Unterschriften nach Kanton
| Kanton | Eingereicht | Gültig | Ungültig | Anteil an der Bevölkerung (%) |
|---|---|---|---|---|
| Schweiz |
Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO