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Eidgenössische Volksinitiative 'Jagdabschaffungsinitiative'

Status
Erledigt
Ergebnis
✍️ Nicht zustande gekommen
Unterschriftensammlung
2004-08-31 – 2006-03-01
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
Art. 79 Fischerei und Jagd

Initiativtext

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 79 Fischerei und Jagd

1 Der Bund verbietet unter Strafe die Jagd sowie die Hobby- und Sportfischerei auf dem gesamten Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er regelt die Berufsfischerei und sorgt für die Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.

3 Der Bund sorgt für einen landesweiten Wildkorridor von Ost nach West. Er regelt den Einsatz der Wildhüter im Krankheits- und Seuchenfall sowie bei Unfällen von und mit Wildtieren. Erst nach Ausschöpfung aller gewaltfreien Alternativen oder im Notfall darf getötet werden.

4 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Schweiz

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register