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Eidgenössische Volksinitiative 'Für krisensicheres Geld: Geldschöpfung allein durch die Nationalbank! (Vollgeld-Initiative)'

Status
Erledigt
Ergebnis
❌ In der Abstimmung abgelehnt
Unterschriftensammlung
2014-06-03 – 2015-12-03
Abstimmungsdatum
2018-06-10
Gültige Unterschriften
110,955
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
BV Art. 99 und 99a; UeBest. Art. 197, Ziff. 12

Initiativtext

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 99             Geld- und Finanzmarktordnung

Der Bund gewährleistet die Versorgung der Wirtschaft mit Geld und Finanzdienstleistungen. Er kann dabei vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Der Bund allein schafft Münzen, Banknoten und Buchgeld als gesetzliche Zahlungsmittel.

Die Schaffung und Verwendung anderer Zahlungsmittel sind zulässig, soweit dies mit dem gesetzlichen Auftrag der Schweizerischen Nationalbank vereinbar ist.

Das Gesetz ordnet den Finanzmarkt im Gesamtinteresse des Landes. Es regelt insbesondere:

a.          die Treuhandpflichten der Finanzdienstleister;
b.         die Aufsicht über die Geschäftsbedingungen der Finanzdienstleister;
c.          die Bewilligung und die Beaufsichtigung von Finanzprodukten;
d.         die Anforderungen an die Eigenmittel;
e.          die Begrenzung des Eigenhandels.

Die Finanzdienstleister führen Zahlungsverkehrskonten der Kundinnen und Kunden ausserhalb ihrer Bilanz. Diese Konten fallen nicht in die Konkursmasse.

Art. 99a           Schweizerische Nationalbank

Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie steuert die Geldmenge und gewährleistet das Funktionieren des Zahlungsverkehrs sowie die Versorgung der Wirtschaft mit Krediten durch die Finanzdienstleister.

Sie kann Mindesthaltefristen für Finanzanlagen setzen.

Sie bringt im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages neu geschaffenes Geld schuldfrei in Umlauf, und zwar über den Bund oder über die Kantone oder, indem sie es direkt den Bürgerinnen und Bürgern zuteilt. Sie kann den Banken befristete Darlehen gewähren.

Sie bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.

Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.

Die Schweizerische Nationalbank ist in der Erfüllung ihrer Aufgaben nur dem Gesetz verpflichtet.



Art. 197 Ziff. 122

12. Übergangsbestimmungen zu den Art. 99 (Geld- und Finanzmarktordnung) und 99a (Schweizerische Nationalbank)

Die Ausführungsbestimmungen sehen vor, dass am Stichtag ihres Inkrafttretens alles Buchgeld auf Zahlungsverkehrskonten zu einem gesetzlichen Zahlungsmittel  wird. Damit werden entsprechende Verbindlichkeiten der Finanzdienstleister gegenüber der Schweizerischen Nationalbank begründet. Diese sorgt dafür, dass die Verbindlichkeiten aus der Buchgeld-Umstellung innerhalb einer zumutbaren Übergangsphase getilgt werden. Bestehende Kreditverträge bleiben unberührt.

Insbesondere in der Übergangsphase sorgt die Schweizerische Nationalbank dafür, dass weder Geldknappheit noch Geldschwemme entsteht. Während dieser Zeit kann sie den Finanzdienstleistern erleichterten Zugang zu Darlehen gewähren.

Tritt die entsprechende Bundesgesetzgebung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Artikel 99 und 99a in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen innerhalb eines Jahres auf dem Verordnungsweg.

1 SR 101

2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 28,922 28,738 184 1.96
Bern 17,046 16,902 144 1.66
Luzern 6,416 6,375 41 1.6
Uri 192 192 0 0.53
Schwyz 847 837 10 0.54
Obwalden 182 182 0 0.49
Nidwalden 284 284 0 0.67
Glarus 222 220 2 0.55
Zug 1,129 1,129 0 0.92
Freiburg 882 879 3 0.29
Solothurn 2,820 2,807 13 1.05
Basel-Stadt 8,944 8,931 13 4.66
Basel-Landschaft 6,297 6,183 114 2.18
Schaffhausen 1,039 1,039 0 1.3
Appenzell Ausserrhoden 1,558 1,558 0 2.86
Appenzell Innerrhoden 175 175 0 1.1
St. Gallen 9,212 9,157 55 1.83
Graubünden 2,501 2,466 35 1.25
Aargau 7,485 7,413 72 1.13
Thurgau 3,046 3,043 3 1.14
Tessin 4,280 4,198 82 1.19
Waadt 4,119 4,091 28 0.53
Wallis 889 889 0 0.26
Neuenburg 961 953 8 0.54
Genf 1,964 1,963 1 0.4
Jura 351 351 0 0.48
Schweiz 111,763 110,955 808 1.33

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Volksabstimmung vom 10. Juni 2018: Die Vorlage wurde abgelehnt (Ja 24.28% / Nein 75.72%)

Ergebnisse nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonJa-Anteil (%) Ja-StimmenNein-Stimmen Stimmbeteiligung (%)
Zürich 24.67 79,743 243,463 35.25
Bern 23.17 49,026 162,539 29.16
Luzern 21.24 20,527 76,131 35.49
Uri 20.07 1,261 5,022 24.01
Schwyz 19.0 7,258 30,936 36.85
Obwalden 17.92 1,545 7,076 33.18
Nidwalden 17.98 1,963 8,952 35.68
Glarus 21.98 1,760 6,246 30.7
Zug 21.67 6,848 24,750 41.57
Freiburg 24.95 14,059 42,286 28.63
Solothurn 21.48 14,204 51,912 37.25
Basel-Stadt 29.68 13,863 32,841 42.54
Basel-Landschaft 23.92 14,167 45,048 32.08
Schaffhausen 27.21 7,882 21,088 61.82
Appenzell Ausserrhoden 27.69 3,429 8,953 32.08
Appenzell Innerrhoden 20.71 571 2,186 23.8
St. Gallen 23.98 24,761 78,511 32.35
Graubünden 20.34 10,211 39,997 37.46
Aargau 21.58 27,873 101,287 30.7
Thurgau 25.35 11,997 35,331 28.17
Tessin 25.03 17,610 52,757 33.03
Waadt 21.31 31,425 116,032 34.09
Wallis 24.01 30,419 96,275 60.08
Neuenburg 26.0 8,562 24,368 30.22
Genf 40.3 37,788 55,968 36.9
Jura 27.5 3,635 9,585 25.84
Schweiz 24.28 442,387 1,379,540 34.55

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register