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Eidgenössische Volksinitiative 'Zum Schutz von Mensch, Haus- und Nutztier vor dem Wolf'

Status
Erledigt
Ergebnis
✍️ Nicht zustande gekommen
Unterschriftensammlung
2023-05-02 – 2024-11-02
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
BV Art. 79a; Art. 197 Ziff. 15

Initiativtext

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 79a          Wölfe

1 Auf dem Gebiet des Schweizerischen Nationalparks hat der Wolf den Status einer geschützten Art.

2 Im übrigen Gebiet der Schweiz gelten Wölfe als ganzjährig jagdbare Art.

Art. 197 Ziff. 15

15. Übergangsbestimmung zu Art. 79a (Wölfe)

Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 79a treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Ständen in Kraft.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Schweiz

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register