Eidgenössische Volksinitiative 'Zum Schutz von Mensch, Haus- und Nutztier vor dem Wolf'
- Status
- Erledigt
- Ergebnis
- ✍️ Nicht zustande gekommen
- Unterschriftensammlung
- 2023-05-02 – 2024-11-02
- Form
- Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
- Verfassungsartikel
- BV Art. 79a; Art. 197 Ziff. 15
Initiativtext
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 79a Wölfe
1 Auf dem Gebiet des Schweizerischen Nationalparks hat der Wolf den Status einer geschützten Art.
2 Im übrigen Gebiet der Schweiz gelten Wölfe als ganzjährig jagdbare Art.
Art. 197 Ziff. 15
15. Übergangsbestimmung zu Art. 79a (Wölfe)
Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 79a treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Ständen in Kraft.
Chronologie
- 2024-11-04 Im Sammelstadium gescheitert BBl 2024 2726
- 2024-11-02 Ablauf Sammelfrist
- 2023-05-02 Sammelbeginn
- 2023-04-18 Vorprüfung vom BBl 2023 1105
Unterschriften nach Kanton
| Kanton | Eingereicht | Gültig | Ungültig | Anteil an der Bevölkerung (%) |
|---|---|---|---|---|
| Schweiz |
Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO