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Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine volksorientierte Politik (No Lobbying)'

Status
Hängig
Phase
Im Sammelstadium (meinen Namen hinzufügen)
Unterschriftensammlung
2025-03-25 – 2026-09-25
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
BV Art. 161 Abs. 3–6; UeBest. Art. 197 Ziff. 17

Initiativtext

Die Bundesverfassung1  wird wie folgt geändert:

Art. 161 Abs. 3–6
3 Mitglieder der Bundesversammlung mit ausgewiesenen wirtschaftlichen oder politischen Interessenbindungen dürfen nicht in Kommissionen Einsitz nehmen, deren Zuständigkeitsbereich einen Zusammenhang mit den betreffenden Interessen hat.
4 Mitglieder der Bundesversammlung mit ausgewiesenen wirtschaftlichen oder politischen Interessenbindungen treten in den Räten und Kommissionen bei Debatten in den Ausstand, die Themen behandeln, die einen Zusammenhang mit den betreffenden Interessen haben.
5 Art und Umfang der Interessenbindungen sowie Honorar oder andere geldwerte Leistungen sind in einem Register zu deklarieren.
6 Die Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen erfolgt verwaltungsintern und ohne Mithilfe Dritter.

Art. 197 Ziff. 172 
17. Übergangsbestimmung zu Art. 161 Abs. 3–6 (Instruktionsverbot)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 161 Absätze 3–6 spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände.


 1 SR 101
 2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. 

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Schweiz

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register