Eidgenössische Volksinitiative 'Für den Schutz vor schädlicher Strahlung! (Millimeterwellen-Initiative)'
- Status
- Hängig
- Phase
- Im Sammelstadium (meinen Namen hinzufügen)
- Unterschriftensammlung
- 2025-11-11 – 2027-05-11
- Form
- Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
- Verfassungsartikel
- BV Art. 118 Abs. 2 Bst. d
Initiativtext
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 118 Abs. 2 Bst. d
2 Er [der Bund] erlässt Vorschriften über:
d. den Schutz vor nichtionisierender Strahlung; er sieht vor, dass Millimeterwellen-Frequenzen erst dann zu Fernmeldezwecken genutzt werden dürfen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die Nutzung keine schädlichen und lästigen Auswirkungen auf den Menschen und seine natürliche Umwelt zur Folge hat.
1 SR 101
Art. 118 Abs. 2 Bst. d
2 Er [der Bund] erlässt Vorschriften über:
d. den Schutz vor nichtionisierender Strahlung; er sieht vor, dass Millimeterwellen-Frequenzen erst dann zu Fernmeldezwecken genutzt werden dürfen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die Nutzung keine schädlichen und lästigen Auswirkungen auf den Menschen und seine natürliche Umwelt zur Folge hat.
1 SR 101
Chronologie
- 2027-05-11 Ablauf Sammelfrist
- 2025-11-11 Sammelbeginn
- 2025-10-28 Vorprüfung vom BBl 2025 3233
Unterschriften nach Kanton
| Kanton | Eingereicht | Gültig | Ungültig | Anteil an der Bevölkerung (%) |
|---|---|---|---|---|
| Schweiz |
Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO