Eidgenössische Volksinitiative 'Für einen gläsernen Staat zur Stärkung des Vertrauens in die Behörden (Vertrauensinitiative)'
- Status
- Hängig
- Phase
- Im Sammelstadium (meinen Namen hinzufügen)
- Unterschriftensammlung
- 2026-06-16 – 2027-12-16
- Form
- Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
- Verfassungsartikel
- BV Art. 126a; Uebest. Art. 197 Ziff. 17
Initiativtext
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 126a Anspruch auf Informationszugang
1 Jede steuerpflichtige Person in der Schweiz sowie die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer haben Anspruch auf unentgeltlichen, automatisierten und zeitnahen Zugang zu den Finanztransaktionen sowie zu den Geschäftsbüchern, Buchungsbelegen und Verträgen von Bund, Kantonen und Gemeinden in maschinenlesbarer Form und in einem offenen Format.
2 Das Gesetz kann den Anspruch auf Informationszugang einschränken:
a. zur Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen;
b. zur Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung von öffentlich-rechtlich angestellten Personen; deren Personendaten dürfen nur in anonymisierter oder aggregierter Form veröffentlicht werden;
c. zur Wahrung des Steuer-, Sozialversicherungs- und Sozialhilfegeheimnisses; und
d. zur Wahrung der äusseren und inneren Sicherheit des Landes; als geheim klassifizierte Informationen dürfen nur nach einer erweiterten Personensicherheitsprüfung zugänglich gemacht werden.
Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmung zu Art. 126a (Anspruch auf Informationszugang)
1 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 126a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.
2 Bund, Kantone und Gemeinden passen ihre Finanz-, Rechnungs- und Buchhaltungssysteme den Anforderungen von Artikel 126a innerhalb von sechs Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände an.
3 Treten die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 126a innerhalb von sechs Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft.
4 Sechs Jahre nach Annahme von Artikel 126a durch Volk und Stände ist Artikel 126a Absatz 1 unmittelbar anwendbar und muss von allen rechtsanwendenden Behörden und den Gerichten ungeachtet von Artikel 190 angewendet werden.
5 Bund, Kantone und Gemeinden schaffen nach Annahme von Artikel 126a durch Volk und Stände baldmöglichst die technischen, organisatorischen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen dafür, dass alle dem Informationszugangsrecht unterliegenden Finanzdaten in Echtzeit abrufbar sind.
6 Der Bund kann die Kantone und Gemeinden bei der Einführung der technischen Mindeststandards und beim sicheren Betrieb der Datenschnittstellen unterstützen.
7 Der Bundesrat erstattet zehn Jahre nach Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung Bericht über den Stand der Umsetzung des Echtzeitzugangs zu den Finanzdaten aller Staatsebenen.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Chronologie
- 2027-12-16 Ablauf Sammelfrist
- 2026-06-16 Sammelbeginn
- 2026-06-02 Vorprüfung vom BBl 2026 1600
Unterschriften nach Kanton
| Kanton | Eingereicht | Gültig | Ungültig | Anteil an der Bevölkerung (%) |
|---|---|---|---|---|
| Schweiz |
Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO