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Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine gerechte und nachhaltige Politik für den öffentlichen Verkehr (für einen unentgeltlichen öffentlichen Verkehr)'

Status
Hängig
Phase
Im Sammelstadium (meinen Namen hinzufügen)
Unterschriftensammlung
2026-06-23 – 2027-12-23
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
BV Art. 81a, Art. 86 Abs. 2bis, Art. 87a Abs. 2 Bst. e; UeBest. Art. 197 Ziff. 17

Initiativtext

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 81a Öffentlicher Verkehr 

1 Bund und Kantone sind verantwortlich für die Umsetzung einer Politik, die den Anforderungen an die starke Nachhaltigkeit und die soziale Gerechtigkeit im Bereich des öffentlichen Verkehrs entspricht, namentlich indem sie: 
a. eine Entwicklung eines öffentlichen Verkehrs von hoher Qualität sowie eine ausreichende, gerechte und kohärente Erschliessung aller Landesgegenden auf der Schiene, per Tram, Bus, Schiff und Seilbahn sicherstellen;
b. den Zugang zum öffentlichen Verkehr sicherstellen, namentlich durch die Einführung der Unentgeltlichkeit im Bereich des öffentlichen Verkehrs, mit Ausnahme des Fernverkehrs, für den ein fakultatives Generalabonnement zu einem solidarischen Tarif von höchstens 1095 Franken pro Jahr angeboten wird; die Unentgeltlichkeit kann ausgedehnt werden; für den Fernverkehr bleibt eine ergänzende Tarifgestaltung möglich; allen Personen unter 26 Jahren, den Studierenden, den Lernenden und den Bezügerinnen und Bezügern von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe wird die generelle Unentgeltlichkeit gewährt; 
c. bei ihrem Handeln berücksichtigen, dass es das Ziel sein muss, den motorisierten Individualverkehr auf den öffentlichen Verkehr und die aktive Mobilität zu verlagern;
d. alle anderen notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Umsetzung dieser Politik zu begünstigen.

2 Diese Politik wird über einen Fonds finanziert. Mit dem Fonds wird auch der Bahninfrastrukturfonds gespeist, um den Erhalt und die Entwicklung der Infrastruktur zu ermöglichen. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen:
a. der Reinertrag der Einnahmen aus dem Fernverkehr nach Absatz 1 Buchstabe b; 
b. eine Abgabe auf der Lohnsumme der Unternehmen, mit Ausnahme von Selbstständigerwerbenden und Unternehmen mit weniger als elf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; 
c. zusätzliche und progressive Beiträge beim Erwerb und bei der Zulassung der Fahrzeuge des motorisierten Individualverkehrs mit grossem Hubraum und der Luxusklasse gemäss den Kriterien Leistung, Gewicht, Emissionen und Wert, ohne dass die Steuerhoheit der Kantone beeinträchtigt wird; 
d. ein Übertrag eines Teils der Einnahmen des Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr. 
3 Die Governance des Fonds wird von einem unabhängigen Organ sichergestellt, das zu gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinwesen, der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, der Sozialpartner und der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer besteht.

Art. 86 Abs. 2bis
2bis Ein Teil des Fonds, mit Ausnahme der Anteile, die für die Agglomerationsprogramme und den Bahninfrastrukturfonds vorgesehen sind, wird zur Finanzierung des Fonds nach Artikel 81a Absatz 2 auf diesen übertragen.

Art. 87a Abs. 2 Bst. e
2 Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen: 
e. ein Übertrag eines Teils des Fonds nach Artikel 81a Absatz 2. 

Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmungen zu den Art. 81a, 86 Abs. 2bis und 87a Abs. 2 Bst. e (Öffentlicher Verkehr)
1 Die Finanzierung des Fonds wird ab dem ersten Jahr nach Annahme der Artikel 81a, 86 Absatz 2bis und 87a Absatz 2 Buchstabe e aktiviert. Innerhalb von 24 Monaten nach Annahme dieser Artikel unternehmen der Bund und die Kantone Folgendes:
a. Sie richten in Abstimmung mit den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und den Sozialpartnern den Fonds nach Artikel 81a Absatz 2 ein und verabschieden die für dessen Umsetzung notwendigen Gesetze und Verordnungen. 
b. Sie bilden das Organ zur Governance des Fonds nach Artikel 81a Absatz 3. 
c. Sie stellen eine Finanzierung in Höhe von mindestens einem Prozent des jährlichen Bruttoinlandprodukts sicher.
2 Die Umsetzung der Unentgeltlichkeit darf auf keinen Fall zu einer Verschlechterung des Angebots und der Arbeitsbedingungen führen und nicht als Rechtfertigung für Budgetkürzungen dienen, die sich auf andere Leistungen im öffentlichen Interesse auswirken. Sie kommt zu den bestehenden Verpflichtungen zur Finanzierung der Grundversorgung im Verkehr hinzu.
3 Die Unentgeltlichkeit des öffentlichen Verkehrs wird schrittweise gemäss folgendem Zeitplan umgesetzt: 
a. Innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Artikel 81a, 86 Absatz 2bis und 87a Absatz 2 Buchstabe e gilt sie ohne Einschränkung für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer unter 26 Jahren, die Studierenden, die Lernenden sowie die Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe. 
b. Innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Artikel 81a, 86 Absatz 2bis und 87a Absatz 2 Buchstabe e gilt sie, ausser in Bezug auf den Fernverkehr, für alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.
c. Innerhalb von fünf Jahren nach Annahme der Artikel 81a, 86 Absatz 2bis und 87a Absatz 2 Buchstabe e wird für den Fernverkehr das fakultative Generalabonnement zu einem solidarischen Tarif nach Artikel 81a Absatz 1 Buchstabe b eingeführt.
4 Dem Fonds nach Artikel 81a Absatz 2 werden ab seiner Einrichtung 33 Prozent des Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr zugewiesen. Nach fünf Jahren kann dieser Teil im Verhältnis zur Verlagerung zwischen 25 und 50 Prozent variieren.


1 SR 101

2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Schweiz

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register