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Eidgenössische Volksinitiative 'Ausgabenbeschlüsse der Bundesversammlung'

Status
Erledigt
Ergebnis
↩️ Zurückgezogen
Unterschriftensammlung
1953-01-30
Gültige Unterschriften
97,460
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative, direkter Gegenentwurf
Empfehlung des Bundesrats
❌ Ablehnung der Initiative, direkter Gegenentwurf
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
Aufnahme eines Art. 89ter BV

Anmerkung: Sammelbeginn. Die Initiative wurde Ende Januar 1953 lanciert; der Beginn der Unterschriftensammlung lässt sich nicht mehr feststellen. Botschaft Bundesrat: Siehe auch 04.05.1954, BBl 1954 I 828. Rückzug zugunsten des Gegenentwurfs, dieser wurde verworfen.

Initiativtext

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 89ter (neu)

  1. Bei der Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und die Nachtragskredite darf die Bundesversammlung den vom Bundesrat beantragten Gesamtbetrag der Ausgaben nur überschreiten, wenn sie gleichzeitig durch Einsparungen oder Mehreinnahmen für Deckung sorgt.
  2. Im Rahmen von Bundesbeschlüssen, über welche die Volksabstimmung nicht verlangt werden kann, darf die Bundesversammlung eine neue Ausgabe oder die Erhöhung einer Ausgabe nur mit dem Stimmenmehr aller Mitglieder in jedem der beiden Räte beschliessen. Für eine Ausgabenerhöhung jedoch, die im Rahmen des Beschlusses über den jährlichen Voranschlag bewilligt wird, gilt die Vorschrift des absoluten Stimmenmehrs nur, sofern die Erhöhung der betreffenden Ausgabe gegenüber dem Voranschlag des Vorjahres mehr als 10 Prozent und mindestens 5000 Franken beträgt.
  3. Alle Bundesbeschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als einer Million Franken zur Folge haben, unterliegen der Volksabstimmung, wenn es von 30'000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von acht Kantonen verlangt wird.
  4. Alle Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 100 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken zur Folge haben, sind dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten.
  5. Für allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, bleibt Art. 89bis vorbehalten.
  6. Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

Geodaten © swisstopo

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Zürich 18,050 18,040 10 2.17
Bern 11,256 11,154 102 1.35
Luzern 8,041 8,030 11 3.46
Uri 226 226 0 0.76
Schwyz 1,769 1,607 162 2.2
Obwalden 347 347 0 1.55
Nidwalden 348 345 3 1.71
Glarus 791 783 8 2.04
Zug 1,964 1,954 10 4.31
Freiburg 2,902 2,888 14 1.82
Solothurn 2,820 2,804 16 1.56
Basel-Stadt 5,462 5,438 24 2.65
Basel-Landschaft 1,503 1,501 2 1.25
Schaffhausen 857 852 5 1.42
Appenzell Ausserrhoden 932 924 8 1.92
Appenzell Innerrhoden 305 297 8 2.24
St. Gallen 9,142 9,045 97 2.84
Graubünden 697 695 2 0.5
Aargau 5,781 5,670 111 1.78
Thurgau 2,632 2,630 2 1.7
Tessin 859 858 1 0.47
Waadt 10,205 10,137 68 2.58
Wallis 1,952 1,938 14 1.18
Neuenburg 3,546 3,523 23 2.63
Genf 5,786 5,774 12 2.63
Schweiz 98,173 97,460 713 1.98

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register