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Eidgenössische Volksinitiative 'Frauen und Männer'

Status
Erledigt
Ergebnis
✍️ Nicht zustande gekommen
Unterschriftensammlung
1990-09-04 – 1992-03-04
Gültige Unterschriften
0
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
Ergänzung von Art. 4 BV und ihrer UeBest. durch einen Art. 21]

Initiativtext

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 4 Abs. 3 (neu)

3Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die fünf oder mehr Mitglieder umfassen, dürfen sich nicht zu mehr als sechzig Prozent aus Angehörigen des gleichen Geschlechts zusammensetzen. Das Gesetz kann für einzelne Behörden sachlich begründete Ausnahmen vorsehen.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Übergangsbestimmungen Art. 19 (neu)

Artikel 4 Absatz 3 der Bundesverfassung tritt am 8. März 2000 in Kraft. Das Gesetz kann in sachlich begründeten Fällen eine Übergangsfrist von höchstens zehn Jahren ab Datum des Inkrafttretens vorsehen, während welcher die Grenze von sechzig Prozent überschritten werden darf.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Schweiz 0 0.0

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register