Eidgenössische Volksinitiative 'Frauen und Männer'
- Status
- Erledigt
- Ergebnis
- ✍️ Nicht zustande gekommen
- Unterschriftensammlung
- 1990-09-04 – 1992-03-04
- Gültige Unterschriften
- 0
- Form
- Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
- Verfassungsartikel
- Ergänzung von Art. 4 BV und ihrer UeBest. durch einen Art. 21]
Initiativtext
Die Volksinitiative lautet:
I
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 4 Abs. 3 (neu)
3Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die fünf oder mehr Mitglieder umfassen, dürfen sich nicht zu mehr als sechzig Prozent aus Angehörigen des gleichen Geschlechts zusammensetzen. Das Gesetz kann für einzelne Behörden sachlich begründete Ausnahmen vorsehen.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
Übergangsbestimmungen Art. 19 (neu)
Artikel 4 Absatz 3 der Bundesverfassung tritt am 8. März 2000 in Kraft. Das Gesetz kann in sachlich begründeten Fällen eine Übergangsfrist von höchstens zehn Jahren ab Datum des Inkrafttretens vorsehen, während welcher die Grenze von sechzig Prozent überschritten werden darf.
Chronologie
- 1992-03-10 Im Sammelstadium gescheitert BBl 1992 II 715
- 1992-03-04 Ablauf Sammelfrist
- 1990-09-04 Sammelbeginn
- 1990-08-21 Vorprüfung vom BBl 1990 III 171
Unterschriften nach Kanton
| Kanton | Eingereicht | Gültig | Ungültig | Anteil an der Bevölkerung (%) |
|---|---|---|---|---|
| Schweiz | 0 | 0.0 |
Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO