Eidgenössische Volksinitiative 'zur Begrenzung der Militärausgaben'
- Status
- Erledigt
- Ergebnis
- ↩️ Zurückgezogen
- Unterschriftensammlung
- 1955-12-15
- Gültige Unterschriften
- 84,442
- Form
- Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
- Verfassungsartikel
- Aufnahme eines Art. 20bis BV
Anmerkung: Sammelbeginn: Die Initiative wurde im Dezember 1955 lanciert und zurückgezogen, bevor der Bundesrat Bericht an die Bundesversammlung erstattet hatte; siehe BBl 1956 II 852.
Initiativtext
Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 20bis (neu)
Die Bundesversammlung ist befugt, über Militärausgaben, welche den Betrag von jährlich 500 Millionen Franken nicht übersteigen, zu entscheiden.
Militärausgaben, die diese Höchstgrenze übersteigen, sind der Volksabstimmung zu unterstellen.
Dringlichkeitsbeschlüsse nach Artikel 89bis der Bundesverfassung sind hierfür nicht zulässig.
In Zeiten aktiven Dienstes finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.
Chronologie
- 1956-12-07 Zurückgezogen, andere Gründe BBl 1956 II 853
- 1956-10-17 Eingereicht am
- 1955-12-15 Sammelbeginn
Unterschriften nach Kanton
| Kanton | Eingereicht | Gültig | Ungültig | Anteil an der Bevölkerung (%) |
|---|---|---|---|---|
| Schweiz | 84,442 | 1.64 |
Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO