Eidgenössische Volksinitiative 'für die Nutzung der Wasserkräfte'
- Status
- Erledigt
- Ergebnis
- ↩️ Zurückgezogen
- Unterschriftensammlung
- 1906-02-25
- Gültige Unterschriften
- 95,290
- Empfehlung des Parlaments
- ❌ Ablehnung der Initiative, direkter Gegenentwurf
- Form
- Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
- Verfassungsartikel
- BV Art. 24bis
Anmerkung: Erstmals wurde eine Rückzugsmöglichkeit geschaffen, ohne dass allerdings hiefür eine gesetzliche Grundlage existierte. Die Initiative wurde am 15. Juli 1908 zugunsten des Entwurfs der Bundesversammlung zurückgezogen.
Initiativtext
Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 24bis (neu)
Die Gesetzgebung über die Ausnützung der Wasserkräfte und über die Fortleitung und Abgabe der daraus gewonnenen Energie ist Sache des Bundes.
Dabei haben die Kantone oder die nach den kantonalen Rechten dazu Berechtigten Anspruch auf die für die Benützung der Wasserkräfte zu entrichtenden Gebühren und Abgaben.
Vom Zeitpunkt der Annahme dieses Artikels an ist in allen neuen Wasserrechtskonzessionen die Anwendung der künftigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung vorzubehalten und darf die Abgabe der durch Wasserkraft erzeugten Energie ins Ausland nur mit Bewilligung des Bundesrates erfolgen.
Chronologie
- 1908-10-25 Abstimmung über Gegenentwurf BBl 1908 VI 9
- 1908-07-15 Zurückgezogen, dir. Gegenentwurf BBl 1908 IV 475
- 1908-06-26 Beschluss des Parlaments BBl 1908 IV 493
- 1907-03-30 Botschaft des Bundesrats BBl 1907 II 624
- 1907-03-30 Zustandegekommen am BBl 1907 II 624
- 1906-06-27 Eingereicht am
- 1906-02-25 Sammelbeginn
Unterschriften nach Kanton
| Kanton | Eingereicht | Gültig | Ungültig | Anteil an der Bevölkerung (%) |
|---|---|---|---|---|
| Schweiz | 95,290 | 2.66 |
Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO