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Eidgenössische Volksinitiative 'für die Nutzung der Wasserkräfte'

Status
Erledigt
Ergebnis
↩️ Zurückgezogen
Unterschriftensammlung
1906-02-25
Gültige Unterschriften
95,290
Empfehlung des Parlaments
❌ Ablehnung der Initiative, direkter Gegenentwurf
Form
Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf)
Verfassungsartikel
BV Art. 24bis

Anmerkung: Erstmals wurde eine Rückzugsmöglichkeit geschaffen, ohne dass allerdings hiefür eine gesetzliche Grundlage existierte. Die Initiative wurde am 15. Juli 1908 zugunsten des Entwurfs der Bundesversammlung zurückgezogen.

Initiativtext

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 24bis (neu)

Die Gesetzgebung über die Ausnützung der Wasserkräfte und über die Fortleitung und Abgabe der daraus gewonnenen Energie ist Sache des Bundes.

Dabei haben die Kantone oder die nach den kantonalen Rechten dazu Berechtigten Anspruch auf die für die Benützung der Wasserkräfte zu entrichtenden Gebühren und Abgaben.

Vom Zeitpunkt der Annahme dieses Artikels an ist in allen neuen Wasserrechtskonzessionen die Anwendung der künftigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung vorzubehalten und darf die Abgabe der durch Wasserkraft erzeugten Energie ins Ausland nur mit Bewilligung des Bundesrates erfolgen.

Chronologie

Unterschriften nach Kanton

KantonEingereichtGültig Ungültig Anteil an der Bevölkerung (%)
Schweiz 95,290 2.66

Bevölkerungsschätzungen: Bundesamt für Statistik / HSSO

Eidgenössische Daten von der Bundeskanzlei über LINDAS

Kantonsbevölkerung vom Bundesamt für Statistik und der Historischen Statistik der Schweiz (HSSO)

Kantonale Register